Allgemeine Geschäftsbedingungen der Sommer Gruppe für Großraum- und Schwer- transportdienstleistungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Sommer Gruppe für Großraum- und Schwer- transportdienstleistungen

 

1. Geltung

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB (im Folgenden auch „Kunde“ genannt).

1.2 Die Leistungen und Angebote der Sommer GmbH & Co. KG, der Sommer Digital Transport Engineering GmbH & Co. KG sowie der Sommer Digital Transport Assistants GmbH (im Folgenden „wir“ oder „uns“) erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, sofern es sich um Rechtsgeschäfte gleicher oder verwandter Art handelt. Für den Online-Vertrieb der Softwareprodukte ERNA, durch die Sommer Digital Transport Assistants GmbH unter www.sommer-store.com gelten gesonderte Bedingungen.

1.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltend für alle etwaigen mit der Ausführung des Auftrages beschäftigten Arbeitskräfte und Subunternehmer.

1.4 Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, wir haben diesen Bedingungen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden dessen Leistungen vorbehaltlos annehmen.

1.5 Hinweise auf gesetzliche Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung geltend daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Bedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausgeschlossen werden.

1.6 Wir speichern den Vertragstext und senden Ihnen die Bestelldaten und unsere AGB per E-Mail zu.

 

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1 Unsere Angebote sind – vorbehaltlich der Ziff. 2.3 – freibleibend und unverbindlich, sofern auf dem Angebot nicht anders in Textform vermerkt. Ein Vertrag kommt erst durch die unsere Auftragsbestätigung in Textform (§ 126b BGB) oder mit der Ausführung des Auftrags zustande. Mündliche Abreden oder Zusagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung in Textform durch uns. Wir sind an verbindliche Angebote maximal 4 Wochen gebunden.

2.2 Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich in Textform vereinbart wird.

2.3 Für die Beauftragung mit einer BF4-Begleitung im Rahmen der „BF4 MAP“ gilt Folgendes: Über den zur Verfügung gestellten Button „Bestellung“ kann der Kunde ein Angebot für die gewünschte BF4-Begleitung abgeben. Der Zugang dieser Bestellung wird von uns unverzüglich per E-Mail bestätigt. Der Vertrag über die BF4-Begleitung kommt sodann durch unsere Auftragsbestätigung zustande.

2.4 Wir behalten uns an den dem Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen, wie z.B. an Angeboten und Kostenvoranschlägen, das Eigentum bzw. das Urheberrecht vor. Diese Dokumente unterliegen den Vertraulichkeitsbestimmungen entsprechend Ziff. 5. dieser Bedingungen.

 

3. Preise und Zahlung/Gebühren für behördliche Genehmigungen

3.1 Preise verstehen sich in EURO und in netto zuzüglich gesetzlich anfallender Umsatzsteuer. Etwaige Kosten für Versand, Zoll sowie Gebühren und andere etwaige öffentliche Abgaben werden gesondert berechnet.

3.2 Rechnungsbeträge sind nach Rechnungseingang und Fälligkeit ohne Abzug zu zahlen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig. Unsere Rechnungen sind, soweit bei Auftragserteilung nichts anderes vereinbart wurde, nach Erfüllung des Auftrags sofort nach Rechnungserhalt fällig. Der Verzug gemäß § 286 Abs. 3 BGB bleibt unberührt.

3.3 Bei ausländischen Kunden ohne Firmensitz oder Niederlassung im Inland oder bei notwendigen Verauslagungen für die Erlangung behördlicher Genehmigungen (vgl. Ziffer 3.6) unsererseits sind wir berechtigt, vor Durchführung der vereinbarten vertraglichen Leistungen einen angemessenen Vorschuss auf die zu erwartenden Kosten oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

3.4 Der Kunde kann gegen unsere Forderungen nur mit unbestrittenen, von uns anerkannten und rechtskräftig festgestellten Forderungen oder mit Forderungen, die im Gegenseitigkeitsverhältnis zu unserer Forderung stehen, aufrechnen.

3.5 Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, soweit sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

3.6 Gebühren für Genehmigungen und Erlaubnisse gemäß §§ 29 und 46 StVO, die wir für Sie verauslagen, sind auch dann von Ihnen zu tragen, wenn der beauftragte Transport, aus einem Grund, den wir nicht zu vertreten haben (Überschreitung des Gültigkeitszeitraums, Auftragsstornierung etc.), nicht durchgeführt wird. Das Gleiche gilt in diesen Fällen für unsere mit der Genehmigungserlangung verbundenen Bearbeitungskosten.

3.7 Soweit sich die Gebühren für Genehmigungen und Erlaubnisse gemäß §§ 29 und 46 StVO nach Auftragserteilung erhöhen, behalten wir uns vor, etwaige Mehrkosten zusätzlich in Rechnung zu stellen. Gleiches gilt, soweit neue Gebühren bereits vor Auftragserteilung in Kraft getreten sind, die zukünftige Verwaltungspraxis aber noch nicht feststeht. Sollte die weitere Auftragsausführung für Einzel-/Dauergenehmigungen und/oder Einzel-/Dauererlaubnisse auf- grund neuer gesetzlicher Regelungen oder einer neuen Verwaltungspraxis unmöglich werden, gelten Ziff. 4.4 und Ziff. 4.5 der Bedingungen entsprechend.

 

4. Leistungserbringung, Lieferzeit, Pflichten des Kunden

4.1 Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten nur dann als Fixtermine, sofern sie als solche explizit vereinbart worden sind. Im Übrigen sind sämtliche angegebenen Termine und Zeiten, insbesondere für die Ankunft und eine Transitzeit – selbst wenn dies nicht ausdrücklich erwähnt wird – lediglich als geschätzte Termine und Zeiten zu verstehen.

4.2 Verzögert sich die Leistungserbringung und haben wir diese Verzögerung zu vertreten, ist der Kunde nur zum Rücktritt berechtigt, sofern eine vom Kunden gesetzte angemessene Frist zur Leistungserbringung erfolglos verstrichen ist.

4.3 Sind wir wegen Verzugs mit einer Lieferung oder Leistung oder wegen Unmöglichkeit zum Schadensersatz verpflichtet, so ist die Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziff. 8.5. dieser Bedingungen beschränkt. Zumutbare Teillieferungen und –leistungen sind auch ohne gesonderte Vereinbarung zulässig. Dabei gilt jede Teillieferung und -leistung als selb- ständiges Geschäft.

4.4 In Fällen von außerhalb unseres Einflussbereichs liegenden bzw. uns nicht zu vertretenden Ereignissen (Force Majeure), wie zum Beispiel Krieg, Naturkatastrophen, Arbeitskämpfen, be- hördliche Anordnungen oder neue gesetzliche Regelungen, sind wir von der rechtzeitigen Liefer- und Leistungsverpflichtung für die Dauer der Störung befreit. Liefer- und Leistungsfristen verschieben sich um die Dauer der Störung. Wir werden den Kunden über die Störung angemessen informieren. Ist ein Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie unter Berücksichtigung der vereinbarten Liefer- bzw. Leistungstermine und der beidseitigen Interessen unangemessen lange an und ist einer Partei das Festhalten am Vertrag infolge dessen nicht zumutbar, ist diese Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche der Parteien, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen.

4.5 Soweit eine Partei gemäß Ziff. 4.4 oder Ziff. 9 vom Vertrag zurücktritt, bleiben wir berechtigt, für bereits erbrachte Leistungen sowie für den Ausfall und die Bereitstellung eine angemessene Entschädigung - beispielsweise Storno- und Bereitstellungskosten - zu verlangen.

4.6 Grundsätzlich wird der Kunde die für die Lieferungen und Leistungen anzuwendenden Import- und Export-Vorschriften eigenverantwortlich beachten, insbesondere solche der USA.

Der Kunde wird gesetzliche oder behördliche Verfahren im Zusammenhang mit grenzüber- schreitenden Lieferungen oder Leistungen eigenverantwortlich abwickeln, es sei denn, es wurde etwas anderes ausdrücklich vereinbart.

4.7 Der Kunde ist verpflichtet, vor Durchführung des Transportes eine Bescheinigung vorzulegen, in der die transportdurchführende Person/das transportdurchführende Unternehmen bestätigt, den Inhalt des Bescheides einschließlich der Bedingungen und Auflagen zur Kenntnis genommen zu haben. Wir werden dem Kunden eine entsprechende Blanko-Bescheinigung übersenden. Mit Inanspruchnahme und Beginn der jeweiligen Transportbegleitung versichert der Kunde, dass er, der Bescheidinhaber sowie die transportdurchführende Person/das trans- portdurchführende Unternehmen die Inhalte der jeweiligen Genehmigungen und Erlaubnisse für Großraum und Schwertransporte im In- und Ausland einschließlich der Bedingungen und Auflagen zur Kenntnis genommen haben. Der Kunde versichert ferner, dass er, der Bescheidinhaber sowie die transportdurchführende Person/das transportdurchführende Unternehmen alle Auflagen, Bedingungen und sonstige Nebenbestimmungen der Genehmigungen und Er- laubnisse beachten und allen daraus resultierenden Verpflichtungen nachkommen.

4.8 Der Kunde nimmt ferner zur Kenntnis, dass eine Erlaubnis gemäß § 29 Abs. 3 StVO mit Ablauf der Genehmigung nach § 70 StVZO ihre Gültigkeit verliert. Die Ablaufdaten sind vom Kunden zu beachten. Die Umsetzung und Erfüllung der Auflagen und Bedingungen einer Ge- nehmigung bzw. Erlaubnis obliegt dem Kunden.

4.9 Der Kunde ist verpflichtet, Genehmigungen nach § 70 StVZO sowie § 30 Abs. 3 StVO im Original mitzuführen.

 

5. Vertraulichkeit

5.1 Beide Parteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag zugänglich werdenden Informationen des jeweils anderen Vertragspartners, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse eines Vertragspartners offensichtlich erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen noch weiter- zugeben oder zu verwerten und auf diese den Umständen entsprechende angemessene Ge- heimhaltungsmaßnahmen anzuwenden. Sie werden durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern und sonstigen Dritten sicherstellen, dass auch diese unbefristet jede eigene Verwertung oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen, soweit gesetzlich zulässig.

5.2 Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für solche Informationen, für die der Ver- tragspartner, welche die Informationen empfängt nachweist, dass die Informationen:

– ihm zum Zeitpunkt der Mitteilung bereits bekannt sind;

–am Tage der Mitteilung bereits offenkundig sind oder danach offenkundig werden ohne Verletzung dieses Vertrages durch den empfangenden Vertragspartner;

–ihm von einem Dritten mitgeteilt wurde, es sei denn, dem empfangenden Vertragspartner ist bekannt, dass der Dritte durch seine Mitteilung eine Geheimhaltungspflicht verletzt hat, die er gegenüber dem mitteilenden Vertragspartner übernommen hat; oder

–von dem empfangenden Vertragspartner unabhängig und ohne die Nutzung von geheimen Informationen des mitteilenden Vertragspartner entwickelt wurde oder

–aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Anordnung zwingend offenzulegen sind.

5.3 Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung eines Einzelvertrages für einen Zeitraum von fünf Jahren fort.

5.4 Den Vertragsparteien ist bekannt, dass eine elektronische und unverschlüsselte Kommu- nikation (z.B. per E-Mail) mit Sicherheitsrisiken behaftet ist. Bei dieser Art der Kommunikation werden sie daher keine Ansprüche geltend machen, die durch das Fehlen einer Verschlüsse- lung begründet sind, außer soweit zuvor eine Verschlüsselung vereinbart worden ist.

 

6. Leistungsumfang und Rechte an vertraglich überlassenen Leistungen

6.1 Wir erbringen Dienstleistungen zur Sicherung von Großraum- und Schwertransporten im öffentlichen Straßenverkehr nach Maßgabe der Richtlinien über die Durchführung von Groß- raum- und Schwertransporten (RGST 2013; VkBl. 2014, 154) und den Anordnungen und Auf- lagen der Erlaubnis- bzw. Genehmigungsbehörden in der jeweiligen Transporterlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO bzw. der Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1, Nr. 5 StVO und § 70 Abs. 1 StVZO bzw. korrespondierender ausländischer Normen in Form eines Dienstvertrages. Wir schulden die übernommenen Dienste jedoch nicht höchstpersönlich und sind – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde - berechtigt, ohne Zustimmung des Kunden Subunternehmer mit der Ausführung des übernommenen Auftrags zu beauftragen. Über den Einsatz von Subunternehmer ist der Kunde jedoch zu unterrichten.

6.2 Darüber hinaus können wir als Geschäftsbesorger tätig werden und die Transporterlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO bzw. nach § 46 Abs. 1, Nr. 5 StVO und/oder § 70 Abs. 1 StVZO bzw. korrespondierender ausländischer Normen für Großraum- und Schwertransporte in Vollmacht und für Rechnung des Kunden einholen. Wir sind dagegen nicht berechtigt, selbst als Frachtführer oder Schwerlast-Spediteur aufzutreten. Gebühren und Kosten für behördliche Aufwendungen und Beschaffungskosten und Kosten, die durch behördliche Auflagen entstehen sowie Polizeibegleitgebühren und sonstige Kosten für behördlich angeordnete Sicherheitsvorkehrungen trägt, soweit nichts anderes vereinbart wurde, der Kunde. Wir übernehmen in diesem Falle jedoch keine Gewähr für die Erteilung der Transporterlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung oder deren rechtzeitiges Vorliegen.

6.3 Im Rahmen der Fahrtwegeerkundung vor Antragstellung übernehmen wir auch keine Gewähr für die Geeignetheit des Fahrtweges und der Straßenbeschaffenheit hinsichtlich der besonderen Anforderungen des Transports. Die Fahrtwegeprüfung vor Fahrtantritt obliegt aus- schließlich dem Kunden selbst. Ziff. 8.5 der Bedingungen bleibt unberührt.

6.4 Übernehmen wir die Beschilderung von Straßenbaustellen unter Vorlage eines von der zuständigen Behörde genehmigten Verkehrszeichenplanes (vgl. § 45 Abs. 6 StVO), so werden wir als technischer Vollzugshelfer des Kunden tätig. Der Kunde haftet in diesem Fall für unsere Tätigkeit wie für einen Erfüllungsgehilfen. Ziff. 8.5 der Bedingungen bleibt unberührt.

6.5 Wir verpflichten uns, nach entsprechender Anordnung der Erlaubnis- bzw. Genehmigungs- behörde, nur ordnungsgemäß ausgerüstete und kenntlichgemachte Schwertransport-Begleit- fahrzeuge zu verwenden. Für den Fall, dass durch behördliche Anordnung ein Schwertrans- port-Begleitfahrzeug mit aufgesetzter Wechselverkehrszeichen-Anlage vorgeschrieben ist, verpflichten wir uns, nur Fahrzeuge zum Einsatz zu bringen, die gemäß „Merkblatt für die Ausrüstung der privaten Begleitfahrzeuge für Großraum- und Schwertransporte“ vom 30. Juni 2015 (VkBl. 2015, 404) ausgerüstet und anerkannt sind. Darüber hinaus verpflichten wir uns, in diesem Fall nur Begleit- und Fahrpersonal einzusetzen, das im Besitz eines gültigen Schulungsausweises für solche Begleitfahrten ist. Wir verfügen über Begleitfahrzeuge der Katego- rien BF 2, BF 3, BF 3 Plus und BF 4. Sollte ein Begleitfahrzeug nach Beginn des Einsatzes durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, nicht mehr der Ausrüstung gemäß „Merkblatt für die Ausrüstung der privaten Begleitfahrzeuge für Großraum- und Schwertransporte“ vom 30. Juni 2015 (VkBl. 2015, 404) entsprechen, haften wir für entstehende Verzögerungen oder Schäden gemäß Ziff. 8.5 nur beschränkt.

6.6 Wir setzten zudem Begleit- und Fahrpersonal ein, dass von den Verkehrsbehörden nach Vorgabe eines Roadbooks/einer Roadmap/eines Regelplans als Verwaltungshelfer verpflich- tet und unterwiesen werden kann. Ferner können unsere Begleit- und Fahrzeugführer nach einer Verpflichtung durch die Verkehrsbehörden für den jeweiligen Transport als Beliehener oder Hilfspolizei hoheitlich tätig werden. Auch bei einer hoheitlichen Tätigkeit bleiben wir be- rechtigt, dem Kunden die Tätigkeit unseres Personals in Rechnung zu stellen.

6.7 Wir sind insbesondere bei technischen Defekten berechtigt, Schwertransport-Begleitfahr- zeuge gleicher Bauart einzusetzen, die gemäß „Merkblatt für die Ausrüstung der privaten Be- gleitfahrzeuge für Großraum- und Schwertransporte“ vom 30. Juni 2015 (VkBl. 2015, 404) ausgerüstet und anerkannt sind. Soweit wir Subunternehmer einsetzten, sind diese dafür ver- antwortlich, dass die von ihnen eingesetzten Fahrzeuge und Fahrpersonal den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Insoweit haften wir nur beschränkte gemäß Ziff. 8.4 und 8.5. die- ser Bedingungen.

6.8 Einweisende Tätigkeit, Nachlenken der Transportfahrzeuge und Hilfe beim Be- und Entla- den sind nicht Vertragsbestandteil der nach diesen Bedingungen geschlossenen Verträge. Eine Leistungspflicht unsererseits besteht daher nicht. Für einweisende Tätigkeit, Nachlenken der Transportfahrzeuge oder Hilfe beim Be- und Entladen haften wir, nach Maßgabe von Ziff. 8.5, nur beschränkt.

6.9 Soweit für die vollständige Transportorganisation oder abgrenzbare Teilleistungen ein im Ausland ansässiges Partnerunternehmen beauftragt wird, übt dieses sämtliche Leistungen, wie beispielsweise polizeiersetzende Maßnahmen, im eigenen Pflichtenkreis und auf eigenes Risiko aus. Ziff. 8.4 und 8.5 der Bedingungen bleiben unberührt.

6.10 In den Niederlanden, der Schweiz, Österreich oder Luxemburg können die notwendigen Erlaubnisse beantragen und Leistungen nach diesen Geschäftsbedingungen, sofern und so- weit in diesen Ländern gesetzlich möglich, selbst erbringen.

6.11 Die Nutzung der vertraglich überlassenen Daten aus 3D-Rout-Scan-Messfahrten, insbe- sondere aber nicht ausschließlich der Laserpunktwolken (Lichtraumprofile), der Auswertung der Quer- und Längsschnitte, der Transportmodellierung, der Schleppkurvenanalyse, der Bil- der sowie der daraus erstellten Streckenprotokolle und Roadbooks (die „vertraglich überlas- senen Leistungen“) durch den Kunden ist lediglich für den Vertragszweck erlaubt. Eine Wei- tergabe dieser vertraglich überlassenen Leistungen an Dritte ist untersagt und darf nur nach Absprache mit uns erfolgen. Sämtliche Nutzungsrechte an den in diesem Abschnitt genannten vertraglich überlassenen Leistungen liegen bei uns und werden nicht auf den Kunden übertragen.

6.12 Für die von uns erstellten Streckenprotokolle, Schleppkurven-Simulation und durchgeführten Streckenprüfungen gilt Folgendes:

Die Empfehlungen auf der geprüften Strecke gelten vorbehaltlich der behördlichen Genehmigung. Die Ergebnisse der Streckenprüfung beruhen ausschließlich auf Daten des Lichtraumprofils, das mit einem Messsystem der Sommer Digital Transport Engineering GmbH & Co. KG aufgezeichnet wurde. Sollte das in Ausnahmefällen nicht der Fall sein, ist dies besonders ge- kennzeichnet. Für Aussagen über zulässige Transportgewichte und Achslasten kann eine kostenpflichtige Anfrage bei den zuständigen Straßenverkehrsbehörden sinnvoll sein. Wir bieten dies als gesonderte kostenpflichtige Zusatzleistung an.

Die Ergebnisse und Empfehlungen der Streckenprüfung basieren auf einer Momentaufnahme der Strecke zum Zeitpunkt der Messfahrt. Sie gelten nur unter der Voraussetzung gleichbleibender Streckenbedingungen. Wir erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Umsetzbarkeit. Bei der Nutzung der Messergebnisse ist zu berücksichtigen, dass sich der tatsächliche 

Zustand im Laufe der Zeit durch Witterungseinflüsse, bauliche Maßnahmen und anders verändert. Die aus den Messungen abgeleiteten verkehrslenkenden Maßnahmen („VLM“) sind Empfehlungen. Die verbindlichen Vorgaben werden von den zuständigen Genehmigungsbehörden festgelegt.

Für die Schleppkurven-Simulationen werden Modelle der Transporte verwendet. Die Modelle stellen eine Näherung der tatsächlichen Transporte dar. Die Ladung wird bei einer Schlepp- kurven-Analyse an der vorgesehenen Position auf dem Fahrzeug simuliert. Aufgrund der realen Eigenschaften der Fahrzeug- und Transporttechnik, der Möglichkeiten des Fahrers und des Fahrzeugs und anderer Faktoren wie der tatsächlichen Gewichte, Lastverteilungen und Materialeigenschaften ist die Berechnung von Schleppkurven nur eine Näherung. Für die Durchführung des Transportes ist es daher immer erforderlich, dass ein Sicherheitsabstand zu Hindernissen entlang des Fahrtweges zur Verfügung steht. Die empfohlenen VLM dienen dazu diesen Sicherheitsabstand bereitzustellen. Das transportdurchführende Unternehmen ist dazu verpflichtet, die Empfehlungen der Streckenprüfung vor Durchführung des Transportes zu prüfen. Dabei sind Unterschiede zwischen Modell und tatsächlichem Transport zu berück- sichtigen und gegebenenfalls zusätzliche VLM entlang der Strecke vorzusehen.

Für die erstellten Streckenprofile, Schleppkurvensimulationen und Streckenprüfungen haften wir nach Maßgabe von Ziff. 8.5 nur beschränkt.

6.13 Soweit im Rahmen der Begleitanweisung Informationen über Baustellen eingeholte wer- den, handelt es sich um mündliche Auskünfte von Mitarbeitern der jeweiligen Autobahnmeistereien. Diese Auskünfte werden von uns nicht weiter geprüft. Für die Richtigkeit der Auskünfte stehen wir daher, vorbehaltlich der Regelung in Ziff. 8.5, nicht ein.

6.14 Im Rahmen unseres Angebots „BF4 MAP“ bieten wir eine grafisch aufbereitete bundes- weite Übersicht über die Strecken an, auf denen eine BF4-Begleitung durch uns bzw. unsere Subunternehmer möglich ist. BF4-Begleitung ist die polizeiersetzende Großraum- und Schwertransportbegleitung für den entgegenkommenden Verkehr außerhalb der Autobahn. Auf den in der „BF4 MAP“ angezeigten Strecken steht uns qualifiziertes Fachpersonal zur Verfügung, welches durch eine vorhergehende streckenspezifische Einweisung durch die örtliche Verkehrsbehörde oder die Polizei zur Durchführung einer BF4-Begleitung berechtigt ist. Das Fachpersonal kann nach einer Verpflichtung durch die Verkehrsbehörden für den jeweiligen Transport auch als Beliehener oder Hilfspolizei hoheitlich tätig werden (vgl. Ziff. 6.6). Für die Angaben im Rahmen der „BF4 MAP“ gilt Ziff. 2; es handelt es sich um grafisch aufbereitete unverbindliche Leistungsdaten, die erst in der Leistungsübersicht verbindlich konkretisiert wer- den. Für die Angaben im Rahmen der „BF4 MAP“ haften wir nach Maßgabe von Ziff. 8.5 nur beschränkt.

 

7. Versicherung

7.1 Wir verpflichten uns, für unsere Schwertransport-Begleitfahrzeuge als solche eine Kraft- fahrzeug-Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 100 Mio. Euro für Sachschäden und mindestens 8 Mio. Euro für Personenschäden je Schadensereignis unter Einschluss der besonderen Risiken aus der Verwendung des Fahrzeugs als Schwertransport- Begleitfahrzeug abzuschließen.

7.2 Wir verpflichten uns weiterhin, für unseren Betrieb eine kombinierte Betriebs- und Umwelt- haftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 20 Mio. Euro für Perso- nenschäden, 1 Mio. Euro für Sachschäden und 25.000,00 Euro für Vermögensschäden je Schadensereignis unter Einschluss der typischen Tätigkeitsrisiken als Schwerlast-Service- Dienstleister abzuschließen.

7.3 Soweit unser Begleit- und Fahrpersonal hoheitlich tätig wird, besteht eine Diensthaftpflicht- versicherung mit einer Deckungssumme wie unter Ziff. 7.2.

 

8. Haftung

8.1 Wir haften für die Betriebs- und Verkehrssicherheit der von uns eingesetzten Schwertrans- port-Begleitfahrzeuge sowie für die Geeignetheit unseres Personals. Darüber hinaus haften wir für von uns verschuldete Verspätungs- und daraus resultierende Folgeschäden wegen Fahrtunterbrechung, verspäteter Anreise, Nichterscheinen am Abgangsort oder Fehldisposition maximal bis zum dreifachen Netto-Auftragswert der jeweiligen Begleitfahrt. Für sonstige Vermögensschäden haften wir maximal bis zu einem Betrag von 25.000,00 Euro je Schadens- ereignis. Ziff. 8.5 der Bedingungen bleibt unberührt.

8.2 Wir haften nicht für eine Transportunterbrechung infolge höherer Gewalt, insbesondere aber nicht ausschließlich Stau, Nebel, Glatteis, Streik oder sonstige unverschuldete Transportunterbrechungen, die durch eine Stilllegung des Transportfahrzeuges verursacht wurden. Darüber hinaus haften wir nicht für die ordnungsgemäße Sicherung des Schwertransportfahrzeuges selbst (z.B. Richtlinien über die Kenntlichmachung überbreiter und überlanger Straßenfahrzeuge sowie bestimmter hinausragender Ladungen in der jeweils gültigen Fassung) sowie für die Einhaltung der Ausnahmebestimmungen für die Abweichung von den Bau- und Betriebsvorschriften für das Schwertransportfahrzeug. Wir haften ferner nicht für eine betriebs- und verkehrssichere Verladung des Ladegutes auf dem Schwertransport-Fahrzeug sowie für Güterschäden, die in der Obhut des Kunden entstehen. Ziff. 8.5 der Bedingungen bleibt unberührt.

8.3 Soweit unserer Begleit- und Fahrzeugführer hoheitlich tätig werden, gelten im Schadensfall die Grundsätze der Staatshaftung nach Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB. Unsere Haf- tung ist bei einer hoheitlichen Tätigkeit unserer Begleit- und Fahrzeugführer nach Maßgabe vom Ziff. 8.5 beschränkt.

8.4 Soweit wir zur Auftragsausführung im Inland oder Ausland ein Partnerunternehmen vermitteln, haften wir für deren Vertragsausführung oder für von Partnerunternehmen verursachte Schäden nach Maßgabe von Ziff. 8.5 nur beschränkt.

8.5 Unsere Haftung ist nach Maßgabe dieser Regelung beschränkt. Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbeschränkungen nach diesen Bedingungen gelten nicht, soweit entstehende Schäden auf einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder auf einem vorsätzlichen oder grob fährlässigen Verhalten durch uns, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wird eine wesentliche Vertragspflicht leicht fahrlässig verletzt, so ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist bei Verpflichtungen gegeben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst möglich macht oder auf deren Einhaltung der Kunden vertraut hat und vertrauen durfte. Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen und eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

 

9. Ausschluss der Leistungspflicht und Rücktritt

9.1 Wir sind berechtigt, unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche die Schwertransport-Begleitung solange zu verweigern, bis eine gültige Erlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung für den Großraum- und/oder Schwertransport vorliegt, oder wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu besorgen ist, dass bei Transportdurchführung gegen behördliche Auflagen oder Anordnungen der Erlaubnis- bzw. Genehmigungsbehörde verstoßen werden muss. Der Kunden ist verpflichtet, vor Transportbeginn, uns auf Verlangen Einsicht in die behördlichen Erlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen zu gewähren. Wir sind insbesondere berechtigt, unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurückzutreten und den Schwertransport-Begleitschutz zu verweigern, wenn nicht sichergestellt ist, dass der Führer 

oder der Beifahrer des Großraum- und/oder Schwertransports sachkundig und der deutschen Sprache hinreichend mächtig ist.

9.2 Darüber hinaus sind wir berechtigt, unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche den Schwertransport-Begleitschutz zu unterbrechen, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte die Besorgnis besteht, dass bei Fortsetzung des Transports eine über das bei Transportbeginn vorhersehbare Maß deutlich hinausgehende Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit des öf- fentlichen Straßenverkehrs zu befürchten ist oder wesentliche Schäden an Sachen Dritter oder an unseren Sachen und/oder fremden oder eigenen Vermögenswerten drohen. Bei einer Un- terbrechung des Schwertransport-Begleitschutzes ist jedoch sicherzustellen, dass der Trans- port nicht ungesichert auf öffentlichen Straßen abgestellt wird.

9.3 Bei Wartezeiten und Verzögerungen aufgrund des Nichtvorliegens einer gültigen Trans- porterlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung hat der Kunden uns ein angemessenes Stand- oder Wartegeld zu ersetzen, sofern wir die Verzögerung nicht zu vertreten haben. Dasselbe gilt für Wartezeiten oder Verzögerungen, die aufgrund besonderer Anordnung des Kunden anfallen. Bei einer nicht nur vorübergehenden Transportstillegung sind wir berechtigt, unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen vom Vertrag zurückzutreten und die Begleitfahrt abzubrechen, um etwaige Folgeaufträge rechtzeitig wahrnehmen zu können.

9.4 Die Regelungen unter Ziff. 4.5 und 5 der Geschäftsbedingungen bleiben bei einem Rücktritt nach diesem Abschnitt unberührt.

 

10. Erfüllungsort, anwendbares Recht und Gerichtsstand

10.1 Erfüllungsort für sämtliche Leistungen unsererseits und für die sonstigen Vertragsverpflichtungen beider Parteien ist, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, Hörstel-Dreierwalde, Bundesrepublik Deutschland.

10.2 Der Einzelvertrag und diese Geschäftsbedingungen sowie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss von UN-Kaufrecht. Eine Anwendung der CMR bleibt unberührt.

10.3 Bei allen sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Münster der Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.

10.4 Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des Vertrags können nur schriftlich vereinbart werden. Das gilt für die Änderung dieser Schriftformklausel gleichfalls.

10.5 Sind oder werden einzelne Bestimmungen des Einzelvertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Stand,  07/2023

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Sommer Digital Transport Assistants GmbH

für die Softwareprodukte ERNA, AGNES (beta) und AGNES

 

A. Allgemeiner Teil

 

1.         Geltung

1.1     Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB (im Folgenden „Kunde“). Wir können daher vor Vertragsschluss verlangen, dass Sie uns Ihre Unternehmereigenschaft ausreichend nachweisen, z.B. durch Angabe Ihrer UST-ID-Nr. oder durch sonstige geeignete Nachweise. Die für den Nachweis erforderlichen Daten sind von Ihnen vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben.

 

1.2     Die Leistungen und Angebote der Sommer Digital Transport Assistants GmbH (im Folgenden „Sommer DTA“) erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, sofern es sich um Rechtsgeschäfte gleicher oder verwandter Art handelt.

1.3     Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltend für alle etwaigen mit der Ausführung des Auftrages beschäftigten Arbeitskräfte und Subunternehmer.

1.4     Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, die Sommer DTA hat diesen Bedingungen ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

1.5     Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen setzen sich stets aus dem Allgemeinen Teil sowie aus denjenigen Regelungen der beiden Besonderen Teile für die Softwareprodukte ERNA und AGNES (beta) sowie AGNES (im Folgenden gemeinsam oder einzeln „Softwareprodukt(e)“) zusammen, je nachdem, welches Softwareprodukt der Kunde im Einzelnen bestellt.

 

2.         Angebot und Vertragsschluss; Kundenkonto

2.1     Damit der Kunde den Online-Shop von Sommer DTA unter www.sommer-store.com nutzen kann, muss ein Kundenkonto für den Kunden eingerichtet werden. In dem passwortgeschützten Kundenkonto werden die notwendigen Daten des Kunden für eine Bestellung hinterlegt. Der Kunde kann nach Login den Status von getätigten Bestellungen sowie die Bestellhistorie ansehen. Der Kunde verpflichtet sich, seine Login-Daten nicht an Dritte weiterzugeben.

2.2     Die Angebote der Sommer DTA – gleich ob über den Online-Shop unter www.sommer-store.com oder per E-Mail oder über andere Kommunikationsmedien – sind freibleibend und unverbindlich. Die Online-Bestellung des Softwareproduktes durch den Kunden über den Online-Shop unter www.sommer-store.com gilt als verbindliches Vertragsangebot. Dem Kunden bleibt es unbenommen, Vertragsangebote auch auf anderem Wege, beispielsweise per E-Mail, an Sommer DTA zu übermitteln. Sommer DTA ist berechtigt, einzelne Produkte nicht über den Online-Shop unter www.sommer-store.com anzubieten.

2.3     Im Online-Shop kann der Kunde vor verbindlicher Abgabe der Bestellung seine Eingaben zur Rechnungsadresse und zur Zahlungsmethode laufend über die üblichen Tastatur- und Mausfunktionen korrigieren. Der Kunde hat nicht die Möglichkeit, weitere Korrekturen an seinen Bestellungen über den Onlineshop vorzunehmen, sondern kann vor verbindlicher Abgabe der Bestellung innerhalb des Warenkorbes eine Bestellung nur insgesamt löschen und eine neue Bestellung vornehmen. Die von dem Kunden über den Button „In den Warenkorb“ ausgewählten Softwareprodukte werden dem Kunden sodann zum Abschluss des Bestellprozesses noch einmal in einer Bestellübersicht zusammengefasst. Hier sollte der Kunde alle im Rahmen des Bestellprozesses gemachten Angaben vor der verbindlichen Abgabe der Bestellung noch einmal überprüfen. Mit Anklicken des Buttons „Jetzt zahlungspflichtig bestellen“ gibt der Kunde im Online-Shop ein verbindliches Kaufangebot ab (§ 145 BGB)

2.4     Nach Eingang des Kaufangebots über den Online-Shop erhält der Kunde eine E-Mail der Sommer DTA, mit der diese bestätigt, dass sie die Bestellung des Kunden erhalten hat (Auftragsbestätigung). Mit dieser Auftragsbestätigung nimmt die Sommer DTA zugleich das Angebot des Kunden an. Der Vertrag über den Kauf der Softwareprodukte kommt damit durch die per E-Mail versandte Auftragsbestätigung der Sommer DTA zustande. Mündliche Abreden oder Zusagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Sommer DTA.

2.5     Der Text der Bestellung des Kunden im Online-Shop wird von der Sommer DTA gespeichert und wird dem Kunden nach Annahme seiner Bestellung durch die Sommer DTA nebst den vorliegenden AGB per E-Mail zugeschickt. Zusätzlich wird der Vertragstext von der Sommer DTA archiviert und kann von dem Kunden über sein passwortgeschütztes Kundenkonto unter Angabe der entsprechenden Login-Daten unter dem Reiter „Meine Bestellung“ kostenlos abgerufen werden. Für den Vertragsschluss im Online-Shop steht Deutsch, Englisch, Spanisch, Französisch, Italienisch und Polnisch als Sprache zur Verfügung.

 

3.         Vergütung und Zahlung

3.1          Die vom Kunden zu zahlende Vergütung ergibt sich aus der jeweiligen Bestellung.

3.2     Die angegebenen Preise verstehen sich in EURO und in netto zuzüglich gesetzlich anfallender Umsatzsteuer.

3.3     Der Kunde kann im Online-Shop die dort aufgeführten Zahlungsarten auswählen. Die Zahlung erfolgt im Rahmen des Bestellprozesses über das Kundenkonto im Onlineshop.

3.4     Sofern ein Kunde Softwareprodukte nicht über das Kundenkonto, sondern unter Nutzung anderer Kommunikationsmittel bestellt, ist der Rechnungsbetrag nach Rechnungseingang und Fälligkeit ohne Abzug zu zahlen. Die Rechnung wird mit Rechnungseingang fällig. Sommer DTA ist abweichend von Ziffer 4.1 berechtigt, ihre Leistungen erst nach Erhalt des Rechnungsbetrages oder eines geeigneten Nachweises über die Zahlung zu erbringen. Der Verzug gemäß § 286 Abs. 3 BGB bleibt unberührt.

3.5     Kommt der Kunde mit der Zahlung der Vergütung in Verzug, so ist Sommer DTA berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB als Verzugsschaden zu verlangen, es sei denn, Sommer DTA weist nach, dass ihr in Folge des Verzugs ein höherer Schaden entstanden ist.

3.6     Der Kunde kann gegen Forderungen der Sommer DTA nur mit unbestrittenen, von Sommer DTA anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

3.7     Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, soweit sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

 

4.         Leistungserbringung, Lieferzeit

4.1     Sommer DTA bearbeitet Bestellungen des Kunden über den Online-Shop sowie per E-Mail so schnell als möglich innerhalb der üblichen Bürozeiten, d.h. Montag bis Donnerstag zwischen 9:00 Uhr und 16:00 Uhr und freitags 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr. Sommer DTA übermittelt dem Kunden schnellstmöglich die für die Nutzung der Softwareprodukte erforderlichen Zugangsdaten per E-Mail an die vom Kunden in der Bestellung angegebene E-Mail-Adresse(n). Die Softwareprodukte können vom Kunden genutzt werden, sobald Sommer DTA die jeweils erforderlichen Zugangsdaten übermittelt hat.

4.2     Verzögert sich die Leistungserbringung und hat Sommer DTA diese Verzögerung zu vertreten, ist der Kunde nur zum Rücktritt berechtigt, sofern eine vom Kunden gesetzte angemessene Frist zur Leistungserbringung erfolglos verstrichen ist.

4.3     Ist Sommer DTA wegen Verzugs mit einer Leistung oder wegen Unmöglichkeit zum Schadensersatz verpflichtet, so ist die Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer 10. dieser Bedingungen beschränkt. Zumutbare Teillieferungen sind auch ohne gesonderte Vereinbarung zulässig. Dabei gilt jede Teillieferung als selbständiges Geschäft.

4.4     In Fällen von außerhalb des Einflussbereichs von Sommer DTA liegenden bzw. von Sommer DTA nicht zu vertretenden Ereignissen (Force Majeure), wie zum Beispiel Krieg, Naturkatastrophen, Arbeitskämpfen, behördliche Anordnungen und gesetzlichen Änderungen ist Sommer DTA von der rechtzeitigen Liefer- und Leistungsverpflichtung für die Dauer der Störung befreit. Liefer- und Leistungsfristen verschieben sich um die Dauer der Störung. Sommer DTA wird den Kunden über die Störung angemessen informieren. Ist ein Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie unter Berücksichtigung der vereinbarten Liefer- bzw. Leistungstermine und der beidseitigen Interessen unangemessen lange an und ist einer Partei das Festhalten am Vertrag infolgedessen nicht zumutbar, ist diese Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche der Parteien, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen.

4.5     Der Kunde wird die für die Lieferungen und Leistungen anzuwendenden Import- und Export-Vorschriften eigenverantwortlich beachten, insbesondere solche der USA. Der Kunde wird gesetzliche oder behördliche Verfahren im Zusammenhang mit Großraum- und Schwertransporten auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen oder Leistungen eigenverantwortlich abwickeln, es sei denn, es wurde etwas anderes ausdrücklich vereinbart.

 

5.         Vertraulichkeit

5.1     Beide Parteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag zugänglich werdenden Informationen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse einer Partei offensichtlich erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten und auf diese den Umständen entsprechende angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen anzuwenden. Sie werden durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern und sonstigen Dritten sicherstellen, dass auch diese unbefristet jede eigene Verwertung oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen, soweit gesetzlich zulässig.

5.2     Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für solche Informationen, für die die Parteien, welcher die Informationen empfängt, nachweist, dass die Informationen

–   ihm zum Zeitpunkt der Mitteilung bereits bekannt sind;

–        am Tage der Mitteilung bereits offenkundig sind oder danach offenkundig werden ohne Verletzung dieses Vertrages durch die empfangende Partei;

–        ihm von einem Dritten mitgeteilt wurde, es sei denn, der empfangenden Partei ist bekannt, dass der Dritte durch seine Mitteilung eine Geheimhaltungspflicht verletzt hat, die sie gegenüber der mitteilenden Partei übernommen hat;

–        von der empfangenden Partei unabhängig und ohne die Nutzung von geheimen Informationen der mitteilenden Partei entwickelt wurde oder

–        aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Anordnung zwingend offenzulegen sind.

5.3     Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung eines Einzelvertrages für einen Zeitraum von fünf Jahren fort.

5.4     Den Parteien ist bekannt, dass eine elektronische und unverschlüsselte Kommunikation (z. B. per E-Mail) mit Sicherheitsrisiken behaftet ist. Bei dieser Art der Kommunikation werden sie daher keine Ansprüche geltend machen, die durch das Fehlen einer Verschlüsselung begründet sind, außer soweit zuvor eine Verschlüsselung vereinbart worden ist.

 

6.         Nutzungsberechtigung

Die Nutzung der Softwareprodukte ist dem Kunden ausschließlich zur Nutzung für eigene Zwecke im eigenen Geschäftsbetrieb gestattet. Der Kunde ist nicht berechtigt, zu kommerziellen oder nicht kommerziellen Zwecken Dritten die Softwareprodukte oder Teile und Ergebnisse der Softwareprodukte zur Verfügung zu stellen oder die Softwareprodukte für Dritte, z. B. im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen, zu nutzen. Soweit nicht anders vereinbart, ist der Kunde nicht berechtigt, die Softwareprodukte zu Werbezwecken zu nutzen.

 

7. Drittsoftware

Für Drittsoftware und deren Nachfolgeversionen, die Sommer DTA vertreibt, gelten ausschließlich die Lizenzbedingungen des Drittherstellers, hilfsweise und ergänzend die Lizenzbedingungen der Sommer DTA und mögliche andere Bestimmungen der Bestellung. Enthält die von Sommer DTA gelieferte Software auch Drittsoftware, darf der Kunde diese Software ausschließlich als Bestandteil der gelieferten Gesamtlösung nutzen. Er stellt Sommer DTA von jeglichen Ansprüchen, die aus einer Verletzung dieser Obliegenheit resultieren, frei. Sommer DTA ist berechtigt, die Drittsoftware gegen ähnliche Produkte auszutauschen, soweit die Funktionalität im Wesentlichen erhalten bleibt und dies dem Kunden zumutbar ist.

 

8. Open Source Software

Für Open Source Software gelten ausschließlich die dieser Software zugrundliegenden Lizenzbedingungen des Rechteinhabers.

 

9.         Mängelansprüche

9.1     Als Beschaffenheit der Softwareprodukte gelten nur getroffene Aussagen aus der Produktdokumentation sowie einer gegebenenfalls vorhandenen zusätzlichen Spezifikation. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen und Werbungen z. B. in Flyern, Präsentationen oder Internetauftritten stellen keine vertragliche Beschaffenheitsangabe dar. Der Kunde muss sich über die Eignung der Softwareprodukte für seine konkreten Zwecke anhand von Anbieter-Informationen vergewissern.

9.2     Später im Rahmen der Gewährleistungszeit auftretende Mängel hat der Kunde unverzüglich nach Bekanntwerden schriftlich anzuzeigen. Der Mangel muss in nachvollziehbarer Form beschrieben werden.

9.3     Mängelansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, wenn der Mangel nicht reproduzierbar ist oder nicht anhand von handschriftlichen oder maschinell festgehaltenen Ausgaben aufgezeigt werden kann.

9.4     Bei Mängeln der Softwareprodukte, die die Tauglichkeit dieser zu dem gewöhnlichen oder vertraglich vereinbarten Zweck aufheben oder mindern, ist Sommer DTA nach ihrer Wahl innerhalb angemessener Frist zunächst zur Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet. Die Nachbesserung kann nach Wahl von Sommer DTA auch durch Lieferung einer ihren Funktionalitäten gleichwertigen Umgehungslösung oder eines der Mängelbehebung dienenden Programmes (z. B. Fix oder Service Pack) erfolgen. Sommer DTA darf auch einen neuen Softwarestand (z. B. Product Release oder Product Version) anbieten, sofern durch diesen der Mangel behoben wird. Die Lieferung von Umgehungslösungen, Programmen zur Fehlerbeseitigung oder von neuen Programmständen gilt als Nacherfüllung und diese sind vom Kunden zu übernehmen, sofern der Funktionsumfang im Wesentlichen erhalten bleibt und die Übernahme für den Kunden zumutbar ist. Sommer DTA ist zur Nachbesserung jeweils mindestens zwei Nachbesserungsversuche gestattet. Im Falle des Fehlschlagens kann der Kunde nach seiner Wahl die Vergütung mindern oder den Vertrag außerordentlich kündigen. Diese Rechte stehen dem Kunden auch zu, sofern Sommer DTA die Mängelbeseitigung ernsthaft verweigert oder dem Kunden die Mängelbeseitigung nicht zumutbar ist.

9.5     Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit oder infolge von Mängeln, die durch äußere oder vertraglich nicht vorausgesetzte und andere von Sommer DTA nicht beherrschbare Einflüsse entstehen. Die Mängelhaftung entfällt, soweit der Kunde ohne Zustimmung von Sommer DTA die Softwareprodukte ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, der Kunde führt den Nachweis, dass die betreffenden Mängel nicht durch diese Änderung verursacht worden sind und die Mängelbeseitigung durch die Änderung nicht unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. Die Regelung des vorstehenden Satzes gilt auch bei einer nicht durch Sommer DTA autorisierten Verbindung mit Dritt-Hard- und/oder -software sowie bei nicht vertragsmäßiger und/oder nicht sachgerechter Nutzung der Softwareprodukte. In jedem Fall hat der Kunde in den zuvor genannten Fällen die entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen. Sofern Sommer DTA bei der Fehlersuche oder der Mängelbeseitigung Leistungen erbringt, ohne hierzu verpflichtet zu sein, ist Sommer DTA berechtigt, eine Vergütung entsprechend der aktuellen Stundensätze zu verlangen. Zu vergüten ist auch der Mehraufwand, der Sommer DTA dadurch entsteht, dass der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt.

9.6     Bei Mängeln der von Sommer DTA gelieferten Standard-Software anderer Hersteller, die Sommer DTA aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird Sommer DTA nach ihrer Wahl ihre Mängelansprüche gegen die Hersteller oder Lieferanten der Standard-Software für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Sind die Ansprüche gegen den Dritten nicht durchsetzbar, bleiben die in diesen AGB geregelten Mängelansprüche des Kunden gegen Sommer DTA bestehen.

9.7     Es obliegt dem Kunden, Sommer DTA bei der Behebung von Mängeln weitestgehend zu unterstützen, insbesondere benötigte Informationen mitzuteilen.

9.8     Die vorstehend genannten Beschränkungen der gesetzlichen Mängelansprüche gelten nicht für Schadensersatzansprüche, die der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften wegen Mängeln geltend machen kann.

9.9     Für Schadensersatzansprüche oder Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gilt die Haftungsbeschränkung gemäß Ziffer 10 des allgemeinen Teils dieser Bedingungen.

9.10   Die Mängelansprüche verjähren nach einem (1) Jahr. Die Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist von Mängelansprüchen gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens Sommer DTA, arglistigem Verschweigen des Mangels, in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.

9.11   Die Bearbeitung einer Sachmängelanzeige des Kunden durch Sommer DTA führt nur zur Hemmung der Verjährung, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Ein Neubeginn der Verjährung tritt dadurch nicht ein.

9.12   Sommer DTA steht nicht für Fehler an Open Source Software ein. Mängelansprüche bzgl. der genutzten Open Source Software sind gegenüber Sommer DTA ausgeschlossen.

 

10.       Haftung

10.1        Sommer DTA haftet dem Kunden nach den gesetzlichen Regelungen:

a)       für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen;

b)       für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die Sommer DTA, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben und

c) nach dem Produkthaftungsgesetz.

10.2   Sommer DTA haftet für leichte Fahrlässigkeit nicht, es sei denn, es ist eine Pflicht verletzt worden, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährden würde und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut (Kardinalpflicht). Diese Haftung ist bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt.

10.3   Die Haftung für sonstige entfernte Folgeschäden ist ausgeschlossen. Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters gemäß § 536a Abs. 1 BGB für bereits bei Vertragsschluss vorhandene Fehler wird ausdrücklich ausgeschlossen.

10.4   Im Fall leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung für jeden einzelnen Schadensfall auf 50 % des Vertragswertes begrenzt, bei laufender Vergütung auf die Höhe der Vergütung pro Vertragsjahr. Für alle Schadensfälle zusammengenommen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit maximal auf die Höhe des Vertragswertes begrenzt.

10.5   Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Sommer DTA haftet nicht für solche Schäden, die darauf beruhen, dass der Kunde die Nutzung der Softwareprodukte unterbricht oder einstellt.

10.6   Schadensersatzansprüche verjähren nach einem (1) Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB benannten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf von drei (3) Jahren seit Entstehung des Anspruchs ein. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens Sommer DTA, arglistigem Verschweigen des Mangels, in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.

10.7   Für Aufwendungsersatzansprüche und sonstige Haftungsansprüche des Kunden gegen Sommer DTA gelten die vorstehenden Haftungsregelungen entsprechend.

10.8   Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Sommer DTA.

 

11.       Rechte Dritter

11.1   Sommer DTA haftet für die Verletzung von Rechten Dritter durch ihre Softwareprodukte nur, sofern die Softwareprodukte vom Kunden vertragsgemäß, insbesondere im vertraglich vorgesehenen Nutzungsumfeld eingesetzt werden. Den Nachweis für die vertragsgemäße Nutzung hat der Kunde zu führen. Beruht die Verletzung von Rechten Dritter auf einer nicht vertragsgemäßen Nutzung der Softwareprodukte, stellt der Kunde Sommer DTA auf erstes Anfordern frei von sämtlichen Ansprüchen Dritter. Sollten Dritte in Zusammenhang mit der Nutzung der Softwareprodukte Ansprüche wegen Urheberrechtsverletzung, Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder wettbewerbsrechtlicher Ansprüche gegen den Kunden geltend machen, hat der Kunde Sommer DTA unverzüglich hiervon zu unterrichten. Auf Verlangen der Sommer DTA stellt der Kunde die Nutzung der Softwareprodukte unverzüglich ein und informiert den Dritten darüber, dass mit der Einstellung der Nutzung keine Anerkennung seiner Ansprüche verbunden ist. Die Auseinandersetzung mit dem Dritten führt allein Sommer DTA.

11.2   Werden durch die Softwareprodukte Rechte Dritter verletzt, wird Sommer DTA nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten

a) dem Kunden das Recht zur Nutzung der Softwareprodukte verschaffen oder

b) die Softwareprodukte rechtsverletzungsfrei gestalten oder

c)       die Softwareprodukte unter Erstattung der dafür vom Kunden geleisteten Vergütung (abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung) zurücknehmen, wenn Sommer DTA keine andere Abhilfe mit angemessenem Aufwand erzielen kann.

Die Interessen des Kunden werden dabei angemessen berücksichtigt.

 

12.       Laufzeit, Kündigung

12.1   Die Laufzeit für die Nutzung der Softwareprodukte richtet sich nach der jeweils individuellen Anzahl an Nutzungseinheiten, die der Kunde im Online-Shop gebucht hat (Bestellung) und endet anschließend automatisch. Die Parteien sind (neben etwaigen gesonderten Kündigungsregelungen in den Besonderen Teilen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen) berechtigt, die Bestellung jederzeit aus wichtigem Grund zu kündigen. Sommer DTA hat das Recht, die Bestellung aus wichtigem Grund insbesondere auch zu kündigen, wenn der Kunde (i) seinen Zahlungsverpflichtungen auch nach Ablauf einer angemessenen Frist nicht nachkommt oder (ii) gegen Nutzungsbestimmungen, insbesondere diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, verstößt.

12.2   Das Kündigungsrecht des Kunden gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist nur im Fall von erheblichen Mängeln zulässig und erst, wenn erhebliche Mängel trotz Fristsetzung und entsprechender Androhung nicht beseitigt werden können und eine Mängelbeseitigung als fehlgeschlagen anzusehen ist.

12.3        Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

 

13.       Schlussbestimmungen

13.1   Sommer DTA ist berechtigt, über Eckdaten des Vertragsabschlusses im Rahmen der vorgeschriebenen Pflichtveröffentlichungen zu berichten.

13.2   Sommer DTA ist berechtigt, den Vertrag ohne Zustimmung des Kunden an andere Konzernunternehmen gemäß §§ 15 ff AktG zu übertragen, sofern diese Übertragung für den Kunden nicht unzumutbar ist.

13.3   Erfüllungsort für sämtliche Leistungen der Sommer DTA und für die sonstigen Vertragsverpflichtungen beider Parteien ist, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, Hörstel-Dreierwalde, Bundesrepublik Deutschland. Bei allen sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Münster der Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.

13.4   Dieser Vertrag und diese Geschäftsbedingungen sowie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Sommer DTA unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss von UN-Kaufrecht. Eine Anwendung der CMR bleibt unberührt.

13.5   Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des Vertrags können nur schriftlich vereinbart werden. Das gilt für die Änderung dieser Schriftformklausel gleichfalls.

13.6   Sind oder werden einzelne Bestimmungen der einzelnen Bestellung des Kunden oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 

B. Besonderer Teil:

Nutzungsbedingungen für die zeitlich befristete Softwareüberlassung des Softwareproduktes ERNA

 

1.         Geltung, Vertragsgegenstand

Dieser Besondere Teil B. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt nur für die befristete Überlassung des Softwareproduktes ERNA, das als App auf Hardware des Kunden installiert und betrieben wird, sowie für die Zurverfügungstellung des Zugangs zu ERNA, den der Kunde im Online-Shop erwirbt (im Folgenden insgesamt „Software ERNA“). Mit der Software ERNA als sog. digitalem Beifahrer kann der Kunde sich auf genehmigten Schwerlasttransport-Touren leiten lassen. Für die Überlassung der Softwareprodukte ANGES (beta) und AGNES gilt nicht der besondere Teil B., sondern der besondere Teil C. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

2.         Lieferumfang, Lieferung, Gefahrübergang, Zugangscodes

2.1     Der Kunde kann sich das Softwareprodukt ERNA im Google Playstore als App kostenlos herunterladen und nimmt die Installation und erstmalige Einrichtung (z. B. individuelle Einstellungen) sowie die Inbetriebnahme auf seiner Hardware selbst vor. Voraussetzung für die Nutzung der ERNA App ist ein Endgerät mit Android Version 5.1 oder höher. Wir empfehlen aus Performance Gründen ein Endgerät mi Android Version 7.0 oder höher. Den Zugang zur Nutzung des Softwareproduktes ERNA im Rahmen einer von dem Kunden durchgeführten Tour erwirbt er über den Online-Shop der Sommer DTA oder kann ihn alternativ nach Absprache mit Sommer DTA per E-Mail erwerben. Eine Veränderung des Softwareproduktes ERNA, insbesondere eine Umprogrammierung nach Wünschen des Kunden, und/oder eine Schulung sind nicht geschuldet, es sei denn, die Parteien haben hierzu schriftlich eine Vereinbarung getroffen.

2.2     Das vertragsgegenständliche Softwareprodukt wird nur online zum Download zur Verfügung gestellt zudem wird der Zugang zur Nutzung nur online im Rahmen der App freigeschaltet. Die Anleitung zur Nutzung der Software ERNA wird online im Rahmen der App zur Verfügung gestellt. Der Gefahrübergang der Software ERNA erfolgt mit Bereitstellung zum Download.

2.3     Zur Nutzung der Software ERNA für die vom Kunden geplanten jeweiligen Touren ist jeweils die VEMAGS-Nummer des Genehmigungs-/Erlaubnisbescheids sowie ein individueller Zugangscode erforderlich. Sommer DTA übermittelt diesen individuellen Zugangscode nach Eingang der vollständigen Vergütung und Erstellung der Tour durch Sommer DTA per E-Mail an den Kunden. Die Gültigkeit des Zugangscodes ist abhängig von der konkreten Buchung, beträgt jedoch mindestens 24 Stunden. Entscheidet sich Sommer DTA dazu, dem Kunden bis zum vollständigen Zahlungseingang vorab zeitlich befristete Zugangscodes zur Verfügung zu stellen, so sind diese jederzeit widerruflich.

2.4     Es besteht die Möglichkeit, dass Sie mittels der VEMAGS Nummer und Ihrem Zugangscode (auch PIN) über die Website www.beifahrer-register.de für den Fall einer behördlichen Kontrolle die entsprechenden Informationen abrufen können, um gegenüber Kontrollorganen nachweisen zu können, dass Sie eine entsprechende Tour gebucht haben. Ebenso besteht die Möglichkeit, dass für den Fall einer Kontrolle das jeweilige Kontrollorgan mittels der von Ihnen zur Verfügung gestellten Zugangsdaten die entsprechenden Informationen einsehen kann, um den Erwerb der entsprechenden Tour bei uns zu prüfen.

2.5     Sofern relevant, weist Sommer DTA auf die Nutzung von Open Source Software in der Produktdokumentation zur überlassenen Software hin. In diesem Fall erfolgt diese Lieferung unentgeltlich.

 

3.         Umfang der Lizenz

Der genaue Umfang der Nutzung und/oder die Art der Lizenz ergeben sich aus der Bestellung des Kunden. Sofern nicht anders vereinbart, räumt Sommer DTA dem Kunden ein nicht ausschließliches (einfaches), zeitlich beschränktes, nicht übertragbares Nutzungsrecht an der von Sommer DTA gelieferten Software ERNA ein.

 

4.         Pflichten und Obliegenheiten des Kunden, Nutzungshinweise

4.1     Der Kunde wird die Software ERNA nur im Rahmen der vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen nutzen. Der Kunde ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Sommer DTA nicht berechtigt, die Software ERNA zu bearbeiten oder sonst zu ändern. Die dem Kunden zustehenden gesetzlichen Mindestnutzungsrechte bleiben unberührt.

4.2     Eine Dekompilierung der vertragsgegenständlichen Software ERNA in eine andere Darstellungsform oder das reverse engineering ist grundsätzlich untersagt. Falls es zur Herstellung der Interoperabilität notwendig ist, hat der Kunde vor einer Dekompilierung der vertragsgegenständlichen Software ERNA zunächst die erforderlichen Informationen bei Sommer DTA schriftlich mit angemessener Frist anzufordern. Sofern Sommer DTA der Informationsbereitstellung nicht innerhalb der Frist nachkommt, ist der Kunde gem. § 69 e UrhG zur Dekompilierung berechtigt.

4.3     Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Software ERNA durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern.  Der Kunde wird vor der Versendung von Daten und Informationen an Sommer DTA diese auf Viren prüfen und dem Stand der Technik entsprechende Virenschutzprogramme einsetzen.

4.4     Der Kunde ist verpflichtet, den gültigen behördlichen Bescheid ausgedruckt in Papierform während der Durchführung der Tour unter Nutzung der Software ERNA stets griffbereit mitzuführen. Alle Anweisungen zur Tour, die von der Software ERNA visuell und auditiv wieder gegeben werden, entsprechend dem behördlichen Bescheid und werden identisch ohne eine Plausibilitätsprüfung durch die Software ERNA wiedergegeben. Sommer DTA ist nicht gestattet, den behördlichen Bescheid eigenmächtig zu ändern. Das bedeutet, dass der Kunde verpflichtet ist, die Auflagen des behördlichen Bescheides so umzusetzen, dass sie der Verkehrssituation und den Gegebenheiten vor Ort entsprechend. Dies gilt etwa für den Fall, dass eine Kilometrierung sich erst am Ende eines Bauwerkes befindet, die Auflage jedoch bereits zu Beginn des Bauwerkes umgesetzt werden muss. Es besteht die Möglichkeit, im Rahmen einer behördlichen Kontrolle über die Website www.beifahrer-register.de die entsprechende Tour nachzuweisen.

4.5     Dem Kunden ist bewusst, dass die Software ERNA ausschließlich die behördlich genehmigte Tour angibt. Verlässt der Kunde dennoch die genehmigte Tour, erscheint in der Software eine Warnung „ACHTUNG! Sie haben die genehmigte Route verlassen.“ In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, seine Tour zu beenden und eine neue Tour behördlich zu beantragen. Eine alternative Tour wird durch die Software ERNA nicht errechnet, da diese einer erneuten behördlichen Zustimmung bedarf. Sommer DTA ist für diesen Fall nicht verpflichtet, dem Kunden die alternative Tour mittels der Software ERNA kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

4.6     Für die Nutzung der Software ERNA auf dem Android-Endgerät des Kunden sind folgende technische Bedingungen erforderlich:

Mindestversion für das Jahr 2019: Android Version 5.1 oder höher. Wir empfehlen aus Performance Gründen ein Endgerät mi Android Version 7.0 oder höher,

ab 2020: Android 7.x „Nougat“.

4.7     Sommer DTA empfiehlt dem Kunden, beim erstmaligen Download der App aus dem Google Playstore eine WLAN-Verbindung zu nutzen, da dabei auch das in der Software ERNA hinterlegte Kartenmaterial heruntergeladen wird. Um eine störungsfreie Nutzung der App sicherzustellen, empfiehlt Sommer DTA dem Kunden, die Software ERNA als einzige App auf seinem Android-Endgerät zu nutzen.

4.8     Der Kunde ist verpflichtet, eine Sprachversion der Software ERNA auszuwählen, die der spätere Fahrer oder Beifahrer des Schwerlasttransports verhandlungssicher beherrschen.

 

5.         Leistungen der Sommer DTA während der Vertragslaufzeit

5.1     Sommer DTA wird während der Vertragslaufzeit die Software ERNA in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand erhalten, das heißt, die Nutzbarkeit der Software ERNA gemäß der Produktbeschreibung sowie einer gegebenenfalls vorhandenen zusätzlichen Spezifikation sicherstellen. Die Verfügbarkeit der von Sommer DTA genutzten Systeme ist 98,6% pro Monat innerhalb der Betriebszeit – also außerhalb der Wartungsfenster. Die Wartungsfenster sind Mittwoch 17-19 Uhr und täglich 6-7 Uhr. Längere oder zusätzliche Wartungsfenster werden (nach Rücksprache) mit einer Woche Vorlauf angekündigt. Innerhalb der Wartungsfenster können eventuell keine neuen Touren geladen, angelegt und bestellt werden.

 

5.2     Sommer DTA stellt einen kostenlosen Online-Support zur Unterstützung bei der Nutzung der Software ERNA zur Verfügung. Der Support beinhaltet nicht: allgemeinen Know-how-Transfer, Schulungen, Konfiguration und Implementierung oder kundenspezifische Dokumentation oder Anpassung der Software. Der Support erfolgt per E-Mail: support@sommer-europe.com, per Telefon (EUR 0,14/min): 01805 01805 6, über das Service-Portal oder über das Online-Forum. Supportanfragen werden von Sommer DTA werktäglich von Montag bis Donnerstag von 9 bis 17 Uhr und freitags von 9 bis 15 Uhr (ausgenommen regionale Feiertage und angekündigte Tage) angenommen und bearbeitet. Ausgenommen hiervon sind bundesweite Feiertage sowie der 24. und 31.12. eines jeden Jahres. Die Reaktionszeit beträgt 4 Stunden. In dieser Zeit wird mit der Fehlerbewertung begonnen. Innerhalb von 2 Arbeitstagen erfolgt eine Einschätzung zur Fehlerbeseitigung oder zur voraussichtlichen Behebungszeit. Anfragen, die außerhalb dieser Supportzeiten eingehen, gelten als während des nächstfolgenden Werktages eingegangen.

 

6.         Nutzungsdauer und Vertragsbeendigung

6.1     Die Nutzungsdauer richtet sich nach der Bestellung des Kunden im Online-Shop der Sommer DTA. Der Kunde kann den Zugang zur App sowohl für eine Tour als auch für mehrere Touren erwerben. Der Kunde kann eine Tour vor dem Start der Tour grundsätzlich beliebig häufig in der Software ERNA simulieren. Nach dem Start der jeweiligen Tour lässt sich diese grundsätzlich nur noch für 24 Stunden in der Software ERNA nutzen. Danach endet die Nutzung der Software ERNA automatisch, soweit der Kunde nicht bereits bei Bestellung einen längeren Nutzungszeitraum gebucht oder vor Ablauf des gebuchten Nutzungszeitraums eine Verlängerung des Nutzungszeitraumes nachgebucht hat.

6.2     Davon unberührt bleibt das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund, der Sommer DTA zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere auch vor, wenn der Kunde (i) nach Ablauf einer angemessenen Frist seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder (ii) gegen Lizenzbestimmungen verstößt.

6.3          Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

6.4     Das Kündigungsrecht des Kunden gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist nur im Fall von erheblichen Mängeln zulässig und erst, wenn erhebliche Mängel trotz Fristsetzung und entsprechender Androhung nicht beseitigt werden können und eine Mängelbeseitigung als fehlgeschlagen anzusehen ist.

 

7.         Weitere Geschäftsbedingungen

Ergänzend gelten die Regelungen des Allgemeinen Teils der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sommer DTA unter A.

 

[…]

 

 

 

C. Besonderer Teil:

Nutzungsbedingungen für zeitlich befristete Nutzung des Softwareproduktes AGNES (beta) und AGNES

 

1.         Geltung

Dieser Besondere Teil C. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt für die Zurverfügungstellung der Softwareprodukte (Webanwendungen) AGNES (beta) und/oder AGNES zur Nutzung über das Internet (Software-as-a-Service). Für die befristete Überlassung des Softwareproduktes ERNA gilt nicht der besondere Teil C., sondern der besondere Teil B. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

2.         Leistungen der Sommer DTA, Nutzungsrechte

2.1     Sommer DTA stellt dem Kunden die Softwareprodukte AGNES (beta) und/oder AGNES wie bei der Bestellung des Kunden vereinbart (im Folgenden „Softwareprodukte“) zur Nutzung über das Internet in der jeweils aktuellen Version zur Verfügung. 

2.2.    Bei den Softwareprodukten handelt es sich um eine digitale Großraum- und Schwerlasttransport-Karte, die Daten und Informationen für die Planung von Großraum- und Schwertransporten, wie beispielsweise amtlich gemeldete Baustelleninformationen, abgelastete Brückenbauwerke, Beschränkungen bzgl. Höhe, Breite und Gewicht sowie zuständige Behörden, Polizeidienststellen und Autobahnmeistereien anzeigt.

2.3     Die Softwareprodukte sind cloud-basiert und werden auf Servern eines Partners der Sommer DTA betrieben.

2.4     Das Nutzungsrecht des Kunden ist beschränkt auf die Nutzungseinheiten (Lizenz je Monat und Nutzer), wie sie sich aus der Bestellung des Kunden ergeben. Die Nutzungseinheiten sind in der Bestellung bezeichnet. Sofern nicht anders vereinbart, räumt Sommer DTA dem Kunden ein nicht ausschließliches (einfaches), zeitlich beschränktes, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht an den von Sommer DTA zur Verfügung gestellten Softwareprodukten ein, wonach der Kunde berechtigt ist, mittels eines Browsers und einer Internetverbindung auf die Softwareprodukte zuzugreifen und ausschließlich für eigene Geschäftszwecke im eigenen Geschäftsbetrieb zu nutzen. Für die Internetverbindung zwischen dem Kunden und dem Server und die hierfür erforderliche Hard- und Software (z. B. PC, Netzanschluss, Browser) ist der Kunde verantwortlich.

 

2.5     Der Kunde nimmt die erstmalige Einrichtung der Softwareprodukte (z. B. individuelle Einstellungen) selbst vor. Eine Veränderung der Softwareprodukte, insbesondere eine Umprogrammierung nach Wünschen des Kunden und/oder eine Schulung sind nicht geschuldet, es sei denn, die Parteien haben hierzu schriftlich eine Vereinbarung getroffen.

2.6     Sommer DTA übermittelt dem Kunden für die Nutzung der Softwareprodukte die in der Bestellung vereinbarte Anzahl von Nutzerprofilen, d. h. die Benutzernamen, bestehend aus den E-Mail-Adressen der jeweiligen Nutzer und zugehörige Passwörter (PIN). Die jeweiligen Benutzerpasswörter sind sodann durch die Benutzer nach dem ersten LogIn selbst festzusetzen. Eine Nutzungsüberlassung oder Bereitstellung der Softwareprodukte an Dritte, auch innerhalb des Unternehmens des Kunden, ist untersagt.

2.7     Sommer DTA wird nach Hinweis des Kunden unter Angabe der E-Mail-Adresse eines neuen Nutzers aus seinem Unternehmen ein Nutzerprofil einem anderen Nutzer zuordnen. Hierzu wird Sommer DTA das Profil des ursprünglichen Nutzers auf einen neuen Nutzer übertragen und diesem an die vom Kunden genannte E-Mail-Adresse ein Passwort (PIN) zusenden.

2.8     Sommer DTA schuldet die folgende vereinbarte Verfügbarkeit der Softwareprodukte und der Anwendungsdaten am Übergabepunkt:

Die Verfügbarkeit der Softwareprodukte ist 98,6 % pro Monat innerhalb der Betriebszeit – also außerhalb der Wartungsfenster. Die Wartungsfenster sind montags bis freitags zwischen 20.00h und 05.00h. Längere oder zusätzliche Wartungsfenster werden (nach Rücksprache) mit einer Woche Vorlauf angekündigt. Innerhalb der Wartungsfenster können die Softwareprodukte möglicherweise nicht genutzt werden.

Unter Verfügbarkeit verstehen die Parteien die technische Nutzbarkeit der Softwareprodukte und der Anwendungsdaten am Übergabepunkt zum Gebrauch durch den Kunden.

2.9     Sofern Sommer DTA während der Laufzeit neue Versionen, Updates, Upgrades oder andere Neulieferungen im Hinblick auf die Softwareprodukte vornimmt, gelten die vorstehenden Rechte auch für diese.

2.10   Sommer DTA stellt einen kostenlosen Support zur Unterstützung bei der Nutzung der Softwareprodukte zur Verfügung. Der Support beinhaltet nicht: allgemeinen Know-how-Transfer, Schulungen, Konfiguration und Implementierung oder kundenspezifische Dokumentation oder Anpassung der Software. Der Support erfolgt über eine Chat-Funktion, die nur mittels des Kundenkontos erreichbar ist. Supportanfragen werden von Sommer DTA innerhalb der üblichen Bürozeiten angenommen und bearbeitet. Die Reaktionszeit beträgt innerhalb der üblichen Bürozeiten maximal zwei Stunden. In dieser Zeit wird mit der Fehlerbewertung begonnen. Innerhalb von zwei Werktagen erfolgt eine Einschätzung zur Fehlerbeseitigung oder zur voraussichtlichen Behebungszeit. Ausgenommen hiervon sind bundesweite Feiertage sowie der 24. und 31.12. eines jeden Jahres. Anfragen, die außerhalb dieser Supportzeiten eingehen, gelten als während des nächstfolgenden Werktages eingegangen.

 

3.         Pflichten und Obliegenheit des Kunden

3.1     Der Kunde wird die Softwareprodukte nur im Rahmen der vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen nutzen. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Softwareprodukte zu bearbeiten oder sonst zu ändern. Die dem Kunden zustehenden gesetzlichen Mindestnutzungsrechte bleiben unberührt.

3.2     Der Kunde wird alle Pflichten und Obliegenheiten erfüllen, die zur Abwicklung des Vertrags erforderlich sind. Der Kunde wird insbesondere

1.       die ihm bzw. den Nutzern zugeordneten Nutzungs- und Zugangsberechtigungen geheim halten, vor dem Zugriff durch Dritte schützen und nicht an unberechtigte Nutzer weitergeben. Diese Daten sind durch geeignete und übliche Maßnahmen zu schützen. Der Kunde wird Sommer DTA unverzüglich unterrichten, wenn der Verdacht besteht, dass die Benutzernamen und/oder Passwörter nicht berechtigten Personen bekannt geworden sein könnten;

2.  die nachfolgend vereinbarten Systemvoraussetzungen schaffen:

-      unterstützte Browser:

Google Chrome (jeweils aktuelle Version oder Vorgängerversion)

Für andere Browser kann keine 100%ige Funktionalität gewährleistet werden.

-    Breitbandinternetverbindung

 

3.       die Beschränkungen/Verpflichtungen im Hinblick auf die Nutzungsrechte nach Ziff. 2. einhalten. Hierzu wird der Kunde es insbesondere unterlassen,

a.       Informationen oder Daten der Softwareprodukte unbefugt abzurufen oder abrufen zu lassen oder in die Softwareprodukte einzugreifen oder eingreifen zu lassen oder in Datennetze der Sommer DTA unbefugt einzudringen oder ein solches Eindringen zu fördern;

b.       Daten oder Informationen der Softwareprodukte zu kopieren, zu ändern, zu manipulieren, zu veröffentlichen, weiterzugeben, zu reproduzieren oder sonst wie zu verwenden, soweit dies nicht zur vereinbarungsgemäßen Nutzung der Softwareprodukte erfolgt;

c.       die Softwareprodukte zu nutzen, um einen anderen kartenbezogenen Dienst oder ein anderes kartenbezogenes Produkt zu erstellen oder zu verbessern, oder auf die Softwareprodukte auf eine Weise zuzugreifen oder sie auf eine Weise zu nutzen, durch die versucht wird, Teile der von den Softwareprodukten bereitgestellten Daten und Informationen, zu kopieren, zu extrahieren, abzuschöpfen oder wiederzuverwenden oder durch die auf Grundlage der Ergebnisse der Softwareprodukte Datenbanken jeglicher Art zu erstellen oder zu ergänzten; 

d.       die Softwareprodukte oder Teile hiervon zu kombinieren, zu verkaufen, weiterzugeben, zu reproduzieren, zu ändern, zu übersetzen oder ein neues Produkt oder ein abgeleitetes Werk davon zu erstellen; 

e.       die Softwareprodukte oder Teile davon zu dekompilieren, zu entschlüsseln, zurückzuentwickeln, zu disassemblieren oder Versuche zur Ableitung des Quellcodes der Softwareprodukte zu unternehmen;

f.        den Zugriff auf oder die Nutzung der Softwareprodukte oder von Teilen hiervon in jeglicher Weise zu vermieten, zu verleasen, zu verleihen, zu veröffentlichen, zu übertragen, zu verkaufen, zu vermarkten, zu bewerben oder Unterlizenzen für die Nutzung der Softwareprodukte oder von Teilen hiervon zu vergeben oder den Zugriff auf die Softwareprodukte oder auf Teile hiervon neu zu verteilen; 

g.       die Softwareprodukte unter Verletzung dieser Bedingungen oder auf andere unzulässige Weise zu missbrauchen, beispielsweise durch die Nutzung der Softwareprodukte für die Übertragung von Computerviren, Würmern, trojanischen Pferden oder anderer Malware oder durch das Eindringen in Netzwerke, die Belastung von Netzwerkkapazität, unzulässige Manipulation und/oder Verfälschung von Daten innerhalb der Softwareprodukte oder Beeinträchtigen anderer Benutzer bei der Verwendung der Softwareprodukte und

h.       die Softwareprodukte zu verwenden, um die Rechte Dritter zu beeinträchtigen oder zu verletzen.       

3.3          Der Kunde ist verpflichtet, die berechtigten Nutzer zu verpflichten, ihrerseits die für sie geltenden Bestimmungen dieses Vertrags einzuhalten.

3.4     Der Kunde holt die erforderliche Einwilligung des jeweils Betroffenen ein, soweit er bei Nutzung der Softwareprodukte personenbezogene Daten erhebt, übermittelt oder sonst wie verarbeitet und kein gesetzlicher Erlaubnistatbestand eingreift.

3.5     Der Kunde wird vor der Versendung von Daten und Informationen an Sommer DTA diese auf Viren prüfen und dem Stand der Technik entsprechende Virenschutzprogramme einsetzen.

3.6     Der Kunde wird, wenn er zur Erzeugung von Anwendungsdaten mit Hilfe der Softwareprodukte der Sommer DTA Daten übermittelt, diese regelmäßig und der Bedeutung der Daten entsprechend sichern und eigene Sicherungskopien erstellen, um bei Verlust der Daten und Informationen die Rekonstruktion derselben zu ermöglichen.

3.7     Sofern und soweit dem Kunden einvernehmlich die technische Möglichkeit dazu eröffnet wird, wird der Kunde regelmäßig die auf dem Server gespeicherten Anwendungsdaten durch Download sichern.

3.8     Soweit der Kunde bei Nutzung der Softwareprodukte Daten verwendet, bspw. Daten eingibt, hochlädt oder veröffentlicht, versichert er, dass er alle Rechte an diesen Daten besitzt, und der Verwendung der Daten keine Rechte Dritter entgegenstehen.

 

4.         Nutzungshinweise

4.1     Sommer DTA ist bemüht, die in den Softwareprodukten angegebenen Daten und Informationen zutreffend und aktuell zu halten. Der Kunde ist damit einverstanden, dass die in den Softwareprodukte angegebenen Daten und Informationen dennoch unzutreffend, unvollständig oder nicht aktuell sein können. Sommer DTA gibt keinerlei Zusicherung oder Garantie zur Genauigkeit, Vollständigkeit, Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit oder Aktualität der in den Softwareprodukten angezeigten Daten und Informationen ab. Dies gilt auch für die über die Softwareprodukte von Drittanbietern bereit gestellten Daten und Informationen. 

4.2     Der Kunde ist damit einverstanden, dass die Softwareprodukte keine Aussage über die Genehmigungsfähigkeit einer Strecke treffen. Sommer DTA gibt keine Zusicherung oder Garantie für die Genehmigungsfähigkeit von innerhalb der Softwareprodukte planbaren oder angezeigten Strecken an. Der Kunde bleibt für die Genehmigungsfähigkeit von Großraum- und Schwerlasttransportstrecken sowie die Einholung von Genehmigungen selbst verantwortlich.

4.3     Der Kunde ist damit einverstanden, dass die Softwareprodukte und alle darin enthaltenen Daten und Informationen Eigentum der Sommer DTA und/oder von Lizenzgebern oder Dritten sind und gesetzlich geschützt sind, z.B. – jedoch nicht abschließend – durch das Urheberrecht, das Markenrecht oder Geschäftsgeheimnisse. 

 

5.         Nutzungsdauer und Vertragsbeendigung

Die Nutzung der Softwareprodukte endet automatisch unmittelbar, wenn der Kunde die in seiner Bestellung erworbenen Nutzungseinheiten verbraucht hat. Sämtliche Anwendungsdaten des Kunden, wie beispielsweise einzelne Touren, werden mit Ablauf der erworbenen Nutzungseinheiten dem Kunden nicht weiter zur Verfügung gestellt. Anderes gilt nur, sofern der Kunde die Nutzungsdauer vor deren Ende verlängert.

 

6.         Weitere Geschäftsbedingungen

Ergänzend gelten die Regelungen des Allgemeinen Teils der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sommer DTA unter A.

 

Stand 07/2023