Allgemeine Geschäftsbedingungen der Sommer Gruppe für Großraum- und Schwer- transportdienstleistungen

1. Geltung

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unterneh- men, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermö- gen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB (im Folgenden auch „Kunde“ genannt).

1.2 Die Leistungen und Angebote der Sommer GmbH & Co. KG, der Sommer Digital Transport Solutions GmbH & Co. KG sowie der Sommer Digital Transport Assistants GmbH (im Folgen- den „wir“ oder „uns“) erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, sofern es sich um Rechtsgeschäfte gleicher oder verwandter Art handelt. Für den Online-Vertrieb der Softwareprodukte ERNA, durch die Sommer Digital Transport Assistants GmbH unter www.sommer-store.com gelten gesonderte Bedingungen.

1.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltend für alle etwaigen mit der Ausführung des Auftrages beschäftigten Arbeitskräfte und Subunternehmer.

1.4 Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, wir haben diesen Bedingungen ausdrück- lich schriftlich zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden dessen Leistungen vorbehaltlos annehmen.

1.5 Hinweise auf gesetzliche Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung geltend daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Bedin- gungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausgeschlossen werden.

1.6 Wir speichern den Vertragstext und senden Ihnen die Bestelldaten und unsere AGB per E-Mail zu.

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1 Unsere Angebote sind – vorbehaltlich der Ziff. 2.3 – freibleibend und unverbindlich, sofern auf dem Angebot nicht anders in Textform vermerkt. Ein Vertrag kommt erst durch die unsere Auftragsbestätigung in Textform (§ 126b BGB) oder mit der Ausführung des Auftrags zu- stande. Mündliche Abreden oder Zusagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung in Textform durch uns. Wir sind an verbindliche Angebote maximal 4 Wochen gebunden.

2.2 Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich in Textform vereinbart wird.

2.3 Für die Beauftragung mit einer BF4-Begleitung im Rahmen der „BF4 MAP“ gilt Folgendes: Über den zur Verfügung gestellten Button „Bestellung“ kann der Kunde ein Angebot für die gewünschte BF4-Begleitung abgeben. Der Zugang dieser Bestellung wird von uns unverzüg- lich per E-Mail bestätigt. Der Vertrag über die BF4-Begleitung kommt sodann durch unsere Auftragsbestätigung zustande.

2.4 Wir behalten uns an den dem Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen, wie z.B. an Angeboten und Kostenvoranschlägen, das Eigentum bzw. das Urheberrecht vor. Diese Doku- mente unterliegen den Vertraulichkeitsbestimmungen entsprechend Ziff. 5. dieser Bedingun- gen.

3. Preise und Zahlung

3.1 Preise verstehen sich in EURO und in netto zuzüglich gesetzlich anfallender Umsatz- steuer. Etwaige Kosten für Versand, Zoll sowie Gebühren und andere etwaige öffentliche Ab- gaben werden gesondert berechnet.

3.2 Rechnungsbeträge sind nach Rechnungseingang und Fälligkeit ohne Abzug zu zahlen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig. Unsere Rechnungen sind, soweit bei Auftragserteilung nichts anderes vereinbart wurde, nach Erfül- lung des Auftrags sofort nach Rechnungserhalt fällig. Der Verzug gemäß § 286 Abs. 3 BGB bleibt unberührt.

3.3 Bei ausländischen Kunden ohne Firmensitz oder Niederlassung im Inland sind wir berech- tigt, vor Durchführung der vereinbarten vertraglichen Leistungen einen angemessenen Vor- schuss auf die zu erwartenden Kosten oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

3.4 Der Kunde kann gegen unsere Forderungen nur mit unbestrittenen, von uns anerkannten und rechtskräftig festgestellten Forderungen oder mit Forderungen, die im Gegenseitigkeits- verhältnis zu unserer Forderung stehen, aufrechnen.

3.5 Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, soweit sein Gegen- anspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

3.6 Soweit sich die Gebühren für Genehmigungen und Erlaubnisse gemäß §§ 29 und 46 StVO nach Auftragserteilung erhöhen, behalten wird uns vor, etwaige Mehrkosten zusätzlich in Rechnung zu stellen. Gleiches gilt, soweit neue Gebühren bereits vor Auftragserteilung in Kraft getreten sind, die zukünftige Verwaltungspraxis aber noch nicht feststeht. Sollte die weitere Auftragsausführung für Einzel-/Dauergenehmigungen und/oder Einzel-/Dauererlaubnisse auf- grund neuer gesetzlicher Regelungen oder einer neuen Verwaltungspraxis unmöglich werden, gelten Ziff. 4.4 und Ziff. 4.5 der Bedingungen entsprechend.

4. Leistungserbringung, Lieferzeit, Pflichten des Kunden

4.1 Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten nur dann als Fixtermine, sofern sie als solche explizit vereinbart worden sind. Im Übrigen sind sämtliche angegebenen Ter- mine und Zeiten, insbesondere für die Ankunft und eine Transitzeit – selbst wenn dies nicht ausdrücklich erwähnt wird – lediglich als geschätzte Termine und Zeiten zu verstehen.

4.2 Verzögert sich die Leistungserbringung und haben wir diese Verzögerung zu vertreten, ist der Kunde nur zum Rücktritt berechtigt, sofern eine vom Kunden gesetzte angemessene Frist zur Leistungserbringung erfolglos verstrichen ist.

4.3 Sind wir wegen Verzugs mit einer Lieferung oder Leistung oder wegen Unmöglichkeit zum Schadensersatz verpflichtet, so ist die Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziff. 8.5. dieser Bedingungen beschränkt. Zumutbare Teillieferungen und –leistungen sind auch ohne gesonderte Vereinbarung zulässig. Dabei gilt jede Teillieferung und -leistung als selb- ständiges Geschäft.

4.4 In Fällen von außerhalb unseres Einflussbereichs liegenden bzw. uns nicht zu vertretenden Ereignissen (Force Majeure), wie zum Beispiel Krieg, Naturkatastrophen, Arbeitskämpfen, be- hördliche Anordnungen oder neue gesetzliche Regelungen, sind wir von der rechtzeitigen Lie- fer- und Leistungsverpflichtung für die Dauer der Störung befreit. Liefer- und Leistungsfristen verschieben sich um die Dauer der Störung. Wir werden den Kunden über die Störung ange- messen informieren. Ist ein Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie unter Berück- sichtigung der vereinbarten Liefer- bzw. Leistungstermine und der beidseitigen Interessen un- angemessen lange an und ist einer Partei das Festhalten am Vertrag infolge dessen nicht zumutbar, ist diese Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche der Parteien, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen.

4.5 Soweit eine Partei gemäß Ziff. 4.4 oder Ziff. 9 vom Vertrag zurücktritt, bleiben wir berech- tigt, für bereits erbrachte Leistungen sowie für den Ausfall und die Bereitstellung eine ange- messene Entschädigung - beispielsweise Storno- und Bereitstellungskosten - zu verlangen.

4.6 Grundsätzlich wird der Kunde die für die Lieferungen und Leistungen anzuwendenden Import- und Export-Vorschriften eigenverantwortlich beachten, insbesondere solche der USA.

Der Kunde wird gesetzliche oder behördliche Verfahren im Zusammenhang mit grenzüber- schreitenden Lieferungen oder Leistungen eigenverantwortlich abwickeln, es sei denn, es wurde etwas anderes ausdrücklich vereinbart.

4.7 Der Kunde ist verpflichtet, vor Durchführung des Transportes eine Bescheinigung vorzule- gen, in der die transportdurchführende Person/das transportdurchführende Unternehmen be- stätigt, den Inhalt des Bescheides einschließlich der Bedingungen und Auflagen zur Kenntnis genommen zu haben. Wir werden dem Kunden eine entsprechende Blanko-Bescheinigung übersenden. Mit Inanspruchnahme und Beginn der jeweiligen Transportbegleitung versichert der Kunde, dass er, der Bescheidinhaber sowie die transportdurchführende Person/das trans- portdurchführende Unternehmen die Inhalte der jeweiligen Genehmigungen und Erlaubnisse für Großraum und Schwertransporte im In- und Ausland einschließlich der Bedingungen und Auflagen zur Kenntnis genommen haben. Der Kunde versichert ferner, dass er, der Beschei- dinhaber sowie die transportdurchführende Person/das transportdurchführende Unternehmen alle Auflagen, Bedingungen und sonstige Nebenbestimmungen der Genehmigungen und Er- laubnisse beachten und allen daraus resultierenden Verpflichtungen nachkommen.

4.8 Der Kunde nimmt ferner zur Kenntnis, dass eine Erlaubnis gemäß § 29 Abs. 3 StVO mit Ablauf der Genehmigung nach § 70 StVZO ihre Gültigkeit verliert. Die Ablaufdaten sind vom Kunden zu beachten. Die Umsetzung und Erfüllung der Auflagen und Bedingungen einer Ge- nehmigung bzw. Erlaubnis obliegt dem Kunden.

4.9 Der Kunde ist verpflichtet, Genehmigungen nach § 70 StVZO sowie § 30 Abs. 3 StVO im Original mitzuführen.

5. Vertraulichkeit

5.1 Beide Parteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag zugänglich werdenden Informationen des jeweils anderen Vertragspartners, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse eines Vertragspartners offensichtlich erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen noch weiter- zugeben oder zu verwerten und auf diese den Umständen entsprechende angemessene Ge- heimhaltungsmaßnahmen anzuwenden. Sie werden durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern und sonstigen Dritten sicherstellen, dass auch diese unbe- fristet jede eigene Verwertung oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebs- geheimnisse unterlassen, soweit gesetzlich zulässig.

5.2 Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für solche Informationen, für die der Ver- tragspartner, welche die Informationen empfängt nachweist, dass die Informationen:

– ihm zum Zeitpunkt der Mitteilung bereits bekannt sind;

–am Tage der Mitteilung bereits offenkundig sind oder danach offenkundig werden ohne Ver- letzung dieses Vertrages durch den empfangenden Vertragspartner;

–ihm von einem Dritten mitgeteilt wurde, es sei denn, dem empfangenden Vertragspartner ist bekannt, dass der Dritte durch seine Mitteilung eine Geheimhaltungspflicht verletzt hat, die er gegenüber dem mitteilenden Vertragspartner übernommen hat; oder

–von dem empfangenden Vertragspartner unabhängig und ohne die Nutzung von geheimen Informationen des mitteilenden Vertragspartner entwickelt wurde oder

–aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Anordnung zwingend offenzulegen sind.

5.3 Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung eines Einzelvertrages für einen Zeitraum von fünf Jahren fort.

5.4 Den Vertragsparteien ist bekannt, dass eine elektronische und unverschlüsselte Kommu- nikation (z.B. per E-Mail) mit Sicherheitsrisiken behaftet ist. Bei dieser Art der Kommunikation werden sie daher keine Ansprüche geltend machen, die durch das Fehlen einer Verschlüsse- lung begründet sind, außer soweit zuvor eine Verschlüsselung vereinbart worden ist.

6. Leistungsumfang und Rechte an vertraglich überlassenen Leistungen

6.1 Wir erbringen Dienstleistungen zur Sicherung von Großraum- und Schwertransporten im öffentlichen Straßenverkehr nach Maßgabe der Richtlinien über die Durchführung von Groß- raum- und Schwertransporten (RGST 2013; VkBl. 2014, 154) und den Anordnungen und Auf- lagen der Erlaubnis- bzw. Genehmigungsbehörden in der jeweiligen Transporterlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO bzw. der Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1, Nr. 5 StVO und § 70 Abs. 1 StVZO bzw. korrespondierender ausländischer Normen in Form eines Dienstvertrages. Wir schulden die übernommenen Dienste jedoch nicht höchstpersönlich und sind – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde - berechtigt, ohne Zustimmung des Kunden Subunternehmer mit der Ausführung des übernommenen Auftrags zu beauftragen. Über den Einsatz von Subunternehmer ist der Kunde jedoch zu unterrichten.

6.2 Darüber hinaus können wir als Geschäftsbesorger tätig werden und die Transporterlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO bzw. nach § 46 Abs. 1, Nr. 5 StVO und/oder § 70 Abs. 1 StVZO bzw. korrespondierender ausländischer Normen für Großraum- und Schwertransporte in Vollmacht und für Rechnung des Kunden einholen. Wir sind dagegen nicht berechtigt, selbst als Fracht- führer oder Schwerlast-Spediteur aufzutreten. Gebühren und Kosten für behördliche Aufwen- dungen und Beschaffungskosten und Kosten, die durch behördliche Auflagen entstehen sowie Polizeibegleitgebühren und sonstige Kosten für behördlich angeordnete Sicherheitsvorkehrun- gen trägt, soweit nichts anderes vereinbart wurde, der Kunde. Wir übernehmen in diesem Falle jedoch keine Gewähr für die Erteilung der Transporterlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung oder deren rechtzeitiges Vorliegen.

6.3 Im Rahmen der Fahrtwegeerkundung vor Antragstellung übernehmen wir auch keine Ge- währ für die Geeignetheit des Fahrtweges und der Straßenbeschaffenheit hinsichtlich der be- sonderen Anforderungen des Transports. Die Fahrtwegeprüfung vor Fahrtantritt obliegt aus- schließlich dem Kunden selbst. Ziff. 8.5 der Bedingungen bleibt unberührt.

6.4 Übernehmen wir die Beschilderung von Straßenbaustellen unter Vorlage eines von der zuständigen Behörde genehmigten Verkehrszeichenplanes (vgl. § 45 Abs. 6 StVO), so werden wir als technischer Vollzugshelfer des Kunden tätig. Der Kunde haftet in diesem Fall für unsere Tätigkeit wie für einen Erfüllungsgehilfen. Ziff. 8.5 der Bedingungen bleibt unberührt.

6.5 Wir verpflichten uns, nach entsprechender Anordnung der Erlaubnis- bzw. Genehmigungs- behörde, nur ordnungsgemäß ausgerüstete und kenntlichgemachte Schwertransport-Begleit- fahrzeuge zu verwenden. Für den Fall, dass durch behördliche Anordnung ein Schwertrans- port-Begleitfahrzeug mit aufgesetzter Wechselverkehrszeichen-Anlage vorgeschrieben ist, verpflichten wir uns, nur Fahrzeuge zum Einsatz zu bringen, die gemäß „Merkblatt für die Aus- rüstung der privaten Begleitfahrzeuge für Großraum- und Schwertransporte“ vom 30. Juni 2015 (VkBl. 2015, 404) ausgerüstet und anerkannt sind. Darüber hinaus verpflichten wir uns, in diesem Fall nur Begleit- und Fahrpersonal einzusetzen, das im Besitz eines gültigen Schu- lungsausweises für solche Begleitfahrten ist. Wir verfügen über Begleitfahrzeuge der Katego- rien BF 2, BF 3, BF 3 Plus und BF 4. Sollte ein Begleitfahrzeug nach Beginn des Einsatzes durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, nicht mehr der Ausrüstung gemäß „Merk- blatt für die Ausrüstung der privaten Begleitfahrzeuge für Großraum- und Schwertransporte“ vom 30. Juni 2015 (VkBl. 2015, 404) entsprechen, haften wir für entstehende Verzögerungen oder Schäden gemäß Ziff. 8.5 nur beschränkt.

6.6 Wir setzten zudem Begleit- und Fahrpersonal ein, dass von den Verkehrsbehörden nach Vorgabe eines Roadbooks/einer Roadmap/eines Regelplans als Verwaltungshelfer verpflich- tet und unterwiesen werden kann. Ferner können unsere Begleit- und Fahrzeugführer nach einer Verpflichtung durch die Verkehrsbehörden für den jeweiligen Transport als Beliehener oder Hilfspolizei hoheitlich tätig werden. Auch bei einer hoheitlichen Tätigkeit bleiben wir be- rechtigt, dem Kunden die Tätigkeit unseres Personals in Rechnung zu stellen.

6.7 Wir sind insbesondere bei technischen Defekten berechtigt, Schwertransport-Begleitfahr- zeuge gleicher Bauart einzusetzen, die gemäß „Merkblatt für die Ausrüstung der privaten Be- gleitfahrzeuge für Großraum- und Schwertransporte“ vom 30. Juni 2015 (VkBl. 2015, 404) ausgerüstet und anerkannt sind. Soweit wir Subunternehmer einsetzten, sind diese dafür ver- antwortlich, dass die von ihnen eingesetzten Fahrzeuge und Fahrpersonal den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Insoweit haften wir nur beschränkte gemäß Ziff. 8.4 und 8.5. die- ser Bedingungen.

6.8 Einweisende Tätigkeit, Nachlenken der Transportfahrzeuge und Hilfe beim Be- und Entla- den sind nicht Vertragsbestandteil der nach diesen Bedingungen geschlossenen Verträge. Eine Leistungspflicht unsererseits besteht daher nicht. Für einweisende Tätigkeit, Nachlenken der Transportfahrzeuge oder Hilfe beim Be- und Entladen haften wir, nach Maßgabe von Ziff. 8.5, nur beschränkt.

6.9 Soweit für die vollständige Transportorganisation oder abgrenzbare Teilleistungen ein im Ausland ansässiges Partnerunternehmen beauftragt wird, übt dieses sämtliche Leistungen, wie beispielsweise polizeiersetzende Maßnahmen, im eigenen Pflichtenkreis und auf eigenes Risiko aus. Ziff. 8.4 und 8.5 der Bedingungen bleiben unberührt.

6.10 In den Niederlanden, der Schweiz, Österreich oder Luxemburg können die notwendigen Erlaubnisse beantragen und Leistungen nach diesen Geschäftsbedingungen, sofern und so- weit in diesen Ländern gesetzlich möglich, selbst erbringen.

6.11 Die Nutzung der vertraglich überlassenen Daten aus 3D-Rout-Scan-Messfahrten, insbe- sondere aber nicht ausschließlich der Laserpunktwolken (Lichtraumprofile), der Auswertung der Quer- und Längsschnitte, der Transportmodellierung, der Schleppkurvenanalyse, der Bil- der sowie der daraus erstellten Streckenprotokolle und Roadbooks (die „vertraglich überlas- senen Leistungen“) durch den Kunden ist lediglich für den Vertragszweck erlaubt. Eine Wei- tergabe dieser vertraglich überlassenen Leistungen an Dritte ist untersagt und darf nur nach Absprache mit uns erfolgen. Sämtliche Nutzungsrechte an den in diesem Abschnitt genannten vertraglich überlassenen Leistungen liegen bei uns und werden nicht auf den Kunden übertra- gen.

6.12 Für die von uns erstellten Streckenprotokolle, Schleppkurven-Simulation und durchge- führten Streckenprüfungen gilt Folgendes:

Die Empfehlungen auf der geprüften Strecke gelten vorbehaltlich der behördlichen Genehmi- gung. Die Ergebnisse der Streckenprüfung beruhen ausschließlich auf Daten des Lichtraum- profils, das mit einem Messsystem der Sommer Digital Transport Solutions GmbH & Co. KG aufgezeichnet wurde. Sollte das in Ausnahmefällen nicht der Fall sein, ist dies besonders ge- kennzeichnet. Für Aussagen über zulässige Transportgewichte und Achslasten kann eine kos- tenpflichtige Anfrage bei den zuständigen Straßenverkehrsbehörden sinnvoll sein. Wir bieten dies als gesonderte kostenpflichtige Zusatzleistung an.

Die Ergebnisse und Empfehlungen der Streckenprüfung basieren auf einer Momentaufnahme der Strecke zum Zeitpunkt der Messfahrt. Sie gelten nur unter der Voraussetzung gleichblei- bender Streckenbedingungen. Wir erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Umsetz- barkeit. Bei der Nutzung der Messergebnisse ist zu berücksichtigen, dass sich der tatsächliche 

Zustand im Laufe der Zeit durch Witterungseinflüsse, bauliche Maßnahmen und anders ver- ändert. Die aus den Messungen abgeleiteten verkehrslenkenden Maßnahmen („VLM“) sind Empfehlungen. Die verbindlichen Vorgaben werden von den zuständigen Genehmigungsbe- hörden festgelegt.

Für die Schleppkurven-Simulationen werden Modelle der Transporte verwendet. Die Modelle stellen eine Näherung der tatsächlichen Transporte dar. Die Ladung wird bei einer Schlepp- kurven-Analyse an der vorgesehenen Position auf dem Fahrzeug simuliert. Aufgrund der rea- len Eigenschaften der Fahrzeug- und Transporttechnik, der Möglichkeiten des Fahrers und des Fahrzeugs und anderer Faktoren wie der tatsächlichen Gewichte, Lastverteilungen und Materialeigenschaften ist die Berechnung von Schleppkurven nur eine Näherung. Für die Durchführung des Transportes ist es daher immer erforderlich, dass ein Sicherheitsabstand zu Hindernissen entlang des Fahrtweges zur Verfügung steht. Die empfohlenen VLM dienen dazu diesen Sicherheitsabstand bereitzustellen. Das transportdurchführende Unternehmen ist dazu verpflichtet, die Empfehlungen der Streckenprüfung vor Durchführung des Transportes zu prüfen. Dabei sind Unterschiede zwischen Modell und tatsächlichem Transport zu berück- sichtigen und gegebenenfalls zusätzliche VLM entlang der Strecke vorzusehen.

Für die erstellten Streckenprofile, Schleppkurvensimulationen und Streckenprüfungen haften wir nach Maßgabe von Ziff. 8.5 nur beschränkt.

6.13 Soweit im Rahmen der Begleitanweisung Informationen über Baustellen eingeholte wer- den, handelt es sich um mündliche Auskünfte von Mitarbeitern der jeweiligen Autobahnmeis- tereien. Diese Auskünfte werden von uns nicht weiter geprüft. Für die Richtigkeit der Auskünfte stehen wir daher, vorbehaltlich der Regelung in Ziff. 8.5, nicht ein.

6.14 Im Rahmen unseres Angebots „BF4 MAP“ bieten wir eine grafisch aufbereitete bundes- weite Übersicht über die Strecken an, auf denen eine BF4-Begleitung durch uns bzw. unsere Subunternehmer möglich ist. BF4-Begleitung ist die polizeiersetzende Großraum- und Schwertransportbegleitung für den entgegenkommenden Verkehr außerhalb der Autobahn. Auf den in der „BF4 MAP“ angezeigten Strecken steht uns qualifiziertes Fachpersonal zur Ver- fügung, welches durch eine vorhergehende streckenspezifische Einweisung durch die örtliche Verkehrsbehörde oder die Polizei zur Durchführung einer BF4-Begleitung berechtigt ist. Das Fachpersonal kann nach einer Verpflichtung durch die Verkehrsbehörden für den jeweiligen Transport auch als Beliehener oder Hilfspolizei hoheitlich tätig werden (vgl. Ziff. 6.6). Für die Angaben im Rahmen der „BF4 MAP“ gilt Ziff. 2; es handelt es sich um grafisch aufbereitete unverbindliche Leistungsdaten, die erst in der Leistungsübersicht verbindlich konkretisiert wer- den. Für die Angaben im Rahmen der „BF4 MAP“ haften wir nach Maßgabe von Ziff. 8.5 nur beschränkt.

7. Versicherung

7.1 Wir verpflichten uns, für unsere Schwertransport-Begleitfahrzeuge als solche eine Kraft- fahrzeug-Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 100 Mio. Euro für Sachschäden und mindestens 8 Mio. Euro für Personenschäden je Schadensereignis unter Einschluss der besonderen Risiken aus der Verwendung des Fahrzeugs als Schwertransport- Begleitfahrzeug abzuschließen.

7.2 Wir verpflichten uns weiterhin, für unseren Betrieb eine kombinierte Betriebs- und Umwelt- haftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 20 Mio. Euro für Perso- nenschäden, 1 Mio. Euro für Sachschäden und 25.000,00 Euro für Vermögensschäden je Schadensereignis unter Einschluss der typischen Tätigkeitsrisiken als Schwerlast-Service- Dienstleister abzuschließen.

7.3 Soweit unser Begleit- und Fahrpersonal hoheitlich tätig wird, besteht eine Diensthaftpflicht- versicherung mit einer Deckungssumme wie unter Ziff. 7.2.

8. Haftung

8.1 Wir haften für die Betriebs- und Verkehrssicherheit der von uns eingesetzten Schwertrans- port-Begleitfahrzeuge sowie für die Geeignetheit unseres Personals. Darüber hinaus haften wir für von uns verschuldete Verspätungs- und daraus resultierende Folgeschäden wegen Fahrtunterbrechung, verspäteter Anreise, Nichterscheinen am Abgangsort oder Fehldisposi- tion maximal bis zum dreifachen Netto-Auftragswert der jeweiligen Begleitfahrt. Für sonstige Vermögensschäden haften wir maximal bis zu einem Betrag von 25.000,00 Euro je Schadens- ereignis. Ziff. 8.5 der Bedingungen bleibt unberührt.

8.2 Wir haften nicht für eine Transportunterbrechung infolge höherer Gewalt, insbesondere aber nicht ausschließlich Stau, Nebel, Glatteis, Streik oder sonstige unverschuldete Transport- unterbrechungen, die durch eine Stilllegung des Transportfahrzeuges verursacht wurden. Dar- über hinaus haften wir nicht für die ordnungsgemäße Sicherung des Schwertransportfahrzeu- ges selbst (z.B. Richtlinien über die Kenntlichmachung überbreiter und überlanger Straßen- fahrzeuge sowie bestimmter hinausragender Ladungen in der jeweils gültigen Fassung) sowie für die Einhaltung der Ausnahmebestimmungen für die Abweichung von den Bau- und Be- triebsvorschriften für das Schwertransportfahrzeug. Wir haften ferner nicht für eine betriebs- und verkehrssichere Verladung des Ladegutes auf dem Schwertransport-Fahrzeug sowie für Güterschäden, die in der Obhut des Kunden entstehen. Ziff. 8.5 der Bedingungen bleibt unbe- rührt.

8.3 Soweit unserer Begleit- und Fahrzeugführer hoheitlich tätig werden, gelten im Schadensfall die Grundsätze der Staatshaftung nach Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB. Unsere Haf- tung ist bei einer hoheitlichen Tätigkeit unserer Begleit- und Fahrzeugführer nach Maßgabe vom Ziff. 8.5 beschränkt.

8.4 Soweit wir zur Auftragsausführung im Inland oder Ausland ein Partnerunternehmen ver- mitteln, haften wir für deren Vertragsausführung oder für von Partnerunternehmen verursachte Schäden nach Maßgabe von Ziff. 8.5 nur beschränkt.

8.5 Unsere Haftung ist nach Maßgabe dieser Regelung beschränkt. Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbeschränkungen nach diesen Bedingungen gelten nicht, soweit entstehende Schäden auf einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder auf einem vorsätzlichen oder grob fährlässigen Verhalten durch uns, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsge- hilfen beruhen. Wird eine wesentliche Vertragspflicht leicht fahrlässig verletzt, so ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine wesentliche Ver- tragspflicht ist bei Verpflichtungen gegeben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchfüh- rung des Vertrages erst möglich macht oder auf deren Einhaltung der Kunden vertraut hat und vertrauen durfte. Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlos- sen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen und eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

9. Ausschluss der Leistungspflicht und Rücktritt

9.1 Wir sind berechtigt, unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche die Schwer- transport-Begleitung solange zu verweigern, bis eine gültige Erlaubnis bzw. Ausnahmegeneh- migung für den Großraum- und/oder Schwertransport vorliegt, oder wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu besorgen ist, dass bei Transportdurchführung gegen behördliche Auflagen oder Anordnungen der Erlaubnis- bzw. Genehmigungsbehörde verstoßen werden muss. Der Kunden ist verpflichtet, vor Transportbeginn, uns auf Verlangen Einsicht in die behördlichen Erlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen zu gewähren. Wir sind insbesondere berechtigt, unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurückzutreten und den Schwertransport-Begleitschutz zu verweigern, wenn nicht sichergestellt ist, dass der Führer 

oder der Beifahrer des Großraum- und/oder Schwertransports sachkundig und der deutschen Sprache hinreichend mächtig ist.

9.2 Darüber hinaus sind wir berechtigt, unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche den Schwertransport-Begleitschutz zu unterbrechen, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte die Besorgnis besteht, dass bei Fortsetzung des Transports eine über das bei Transportbeginn vorhersehbare Maß deutlich hinausgehende Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit des öf- fentlichen Straßenverkehrs zu befürchten ist oder wesentliche Schäden an Sachen Dritter oder an unseren Sachen und/oder fremden oder eigenen Vermögenswerten drohen. Bei einer Un- terbrechung des Schwertransport-Begleitschutzes ist jedoch sicherzustellen, dass der Trans- port nicht ungesichert auf öffentlichen Straßen abgestellt wird.

9.3 Bei Wartezeiten und Verzögerungen aufgrund des Nichtvorliegens einer gültigen Trans- porterlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung hat der Kunden uns ein angemessenes Stand- oder Wartegeld zu ersetzen, sofern wir die Verzögerung nicht zu vertreten haben. Dasselbe gilt für Wartezeiten oder Verzögerungen, die aufgrund besonderer Anordnung des Kunden anfallen. Bei einer nicht nur vorübergehenden Transportstillegung sind wir berechtigt, unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen vom Vertrag zurückzutreten und die Begleitfahrt abzubrechen, um etwaige Folgeaufträge rechtzeitig wahrnehmen zu können.

9.4 Die Regelungen unter Ziff. 4.5 und 5 der Geschäftsbedingungen bleiben bei einem Rück- tritt nach diesem Abschnitt unberührt.

10. Erfüllungsort, anwendbares Recht und Gerichtsstand

10.1 Erfüllungsort für sämtliche Leistungen unsererseits und für die sonstigen Vertragsver- pflichtungen beider Parteien ist, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, Hörstel-Drei- erwalde, Bundesrepublik Deutschland.

10.2 Der Einzelvertrag und diese Geschäftsbedingungen sowie die gesamten Rechtsbezie- hungen zwischen dem Kunden und uns unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutsch- land unter Ausschluss von UN-Kaufrecht. Eine Anwendung der CMR bleibt unberührt.

10.3 Bei allen sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Münster der Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.

10.4 Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des Vertrags können nur schriftlich vereinbart werden. Das gilt für die Änderung dieser Schriftformklausel gleichfalls.

10.5 Sind oder werden einzelne Bestimmungen des Einzelvertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Stand, 01.01.2021