Ganz gleich, ob Ausnahmegenehmigung, Dauergenehmigung oder Erlaubnis, ob § 29, § 46 oder § 70, ob national oder international: Sommer erledigt Ihre komplette Genehmigungsbeantragung persönlich, exakt und genau auf Ihre Erfordernisse zugeschnitten. Dabei beachten wir Dauerfristverlängerungen und besorgen die nötigen TÜV-Gutachten sowie alle weiteren notwendigen Unterlagen. Als Resultat können die zuständigen Behörden Ihren Antrag ohne zeitraubende Nachfragen bearbeiten.
Seit der Gründung unseres Unternehmens im Jahr 1991 ist es unser erklärtes Ziel, eng und partnerschaftlich mit den zuständigen Behörden ebenso wie mit der Polizei
zusammenzuarbeiten. Diese Vorgehensweise hat sich hervorragend bewährt. Hinzu kommen unser leistungsstarkes europaweites Netzwerk und die landesspezifische Kompetenz unserer mehrsprachigen Mitarbeiter. Daher sind wir jederzeit in der Lage, schnell zu reagieren, offene Fragen direkt vor Ort zu klären und eine optimale Durchführung Ihres Transports zu erzielen.
Sommer ist langjähriges Mitglied der Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten e. V. Bereits seit 2002 engagiert sich unsere Geschäftsführerin Helga Sommer ehrenamtlich im Begleitausschuss und ist darüber hinaus im Windenergieausschuss vertreten.
Organisation und Beschaffung von TÜV-Gutachten
Beschaffung aller Unterlagen zur Erlangung der Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO Abs. 1
Beantragung deutschlandweiter Dauergenehmigungen sowie von Genehmigungen auf Länger- und Kreisebene
Erlaubnis-Beantragungen gemäß § 29 Abs. 3 StVO
Beantragung nationaler Ausnahmegenehmigungen gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 2 StVO
Beantragung internationaler Ausnahmegenehmigungen sowie Organisation aller erforderlichen Maßnahmen
Durch die Nutzung der Fachanwendungen AGNES, AGNESX und ERNA (Systeme der Firma Sommer) wird eine medienbruchfreie Übermittlung der Antragsdaten an die zuständigen Erlaubnis- und Genehmigungsbehörden sichergestellt. Dies ermöglicht eine effiziente Prüfung der Fahrtwegvorgaben sowie eine beschleunigte Bescheiderstellung, auch bei komplexen, grenzüberschreitenden Transportvorhaben unter Einbindung unserer spezialisierten Auslandsabteilung.
Während die Paragrafen der StVO den laufenden Betrieb und die konkrete Fahrt regeln, bildet der § 70 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) die fundamentale Basis für die Zulassung des Fuhrparks.
Ausnahmen von den Bau- und Betriebsvorschriften (§ 70 StVZO)
Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, die aufgrund ihrer speziellen Bauweise (z. B. Teleskopauflieger, Tiefbett-Kombinationen oder modulare Schwerlastachsen) von den allgemein gültigen Bauvorschriften der StVZO abweichen, benötigen eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO.
Die Inanspruchnahme von öffentlichem Verkehrsraum durch Fahrzeuge und Züge, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmassen die gesetzlich zugelassenen Grenzen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) überschreiten, bedarf einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).
Ausnahmegenehmigungen für Ladungsüberhang gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO. Sofern ein Fahrzeug innerhalb der zulässigen Abmessungen bleibt, jedoch die Ladung über die gesetzlich definierten Grenzen (§ 22 StVO) hinausragt, ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO zwingend erforderlich.
Während sich § 29 StVO oft auf das Fahrzeug selbst bezieht, regelt der § 46 StVO die Ausnahmen für die Ladung. Dies ist besonders relevant, wenn die Ladung nach vorne, hinten oder seitlich über die Fahrzeugabmessungen hinausragt.