Der Sommer, auf den man sich verlassen kann

Genehmigungsservice

Ganz gleich, ob Ausnahmegenehmigung, Dauergenehmigung oder Erlaubnis, ob § 29, § 46 oder § 70, ob national oder international: Sommer erledigt Ihre komplette Genehmigungsbeantragung persönlich, exakt und genau auf Ihre Erfordernisse zugeschnitten. Dabei beachten wir Dauerfristverlängerungen und besorgen die nötigen TÜV-Gutachten sowie alle weiteren notwendigen Unterlagen. Als Resultat können die zuständigen Behörden Ihren Antrag ohne zeitraubende Nachfragen bearbeiten.

 

 
 

Leistungen im Überblick

  • Organisation und Beschaffung von TÜV-Gutachten

  • Beschaffung aller Unterlagen zur Erlangung der Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO Abs. 1

  • Beantragung deutschlandweiter Dauergenehmigungen sowie von Genehmigungen auf Länger- und Kreisebene

  • Erlaubnis-Beantragungen gemäß § 29 Abs. 3 StVO

  • Beantragung nationaler Ausnahmegenehmigungen gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 2 StVO

  • Beantragung internationaler Ausnahmegenehmigungen sowie Organisation aller erforderlichen Maßnahmen

Durch die Nutzung der Fachanwendungen AGNES, AGNESX und ERNA (Systeme der Firma Sommer) wird eine medienbruchfreie Übermittlung der Antragsdaten an die zuständigen Erlaubnis- und Genehmigungsbehörden sichergestellt. Dies ermöglicht eine effiziente Prüfung der Fahrtwegvorgaben sowie eine beschleunigte Bescheiderstellung, auch bei komplexen, grenzüberschreitenden Transportvorhaben unter Einbindung unserer spezialisierten Auslandsabteilung.

Während die Paragrafen der StVO den laufenden Betrieb und die konkrete Fahrt regeln, bildet der § 70 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) die fundamentale Basis für die Zulassung des Fuhrparks.

Ausnahmen von den Bau- und Betriebsvorschriften (§ 70 StVZO)

Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, die aufgrund ihrer speziellen Bauweise (z. B. Teleskopauflieger, Tiefbett-Kombinationen oder modulare Schwerlastachsen) von den allgemein gültigen Bauvorschriften der StVZO abweichen, benötigen eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO.

  • Regelungsgegenstand: Diese Vorschrift legitimiert Abweichungen hinsichtlich technischer Parameter wie Achslasten, Gesamtmassen, Wendekreisen oder Fahrzeugabmessungen im unbeladenen Zustand. Ohne diesen Bescheid ist eine reguläre Zulassung zum Straßenverkehr für Spezialfahrzeuge rechtlich nicht darstellbar.
  • Verfahrensweise: Grundlage für die Erteilung ist in der Regel ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen (z. B. TÜV/DEKRA). Die Genehmigung wird durch die zuständige höhere Verwaltungsbehörde (Landesbehörde) erteilt und ist die zwingende Voraussetzung, um im nächsten Schritt Erlaubnisse nach § 29 StVO beantragen zu können.
  • Rechtliche Relevanz: Der Bescheid nach § 70 StVZO ist fahrzeuggebunden und definiert die technischen Grenzen, innerhalb derer das Fahrzeug sicher betrieben werden kann. Er stellt sicher, dass trotz der baulichen Abweichungen die Bremsleistung, die Kurvenläufigkeit und die strukturelle Integrität des Fahrzeugs gewährleistet sind.

Die Inanspruchnahme von öffentlichem Verkehrsraum durch Fahrzeuge und Züge, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmassen die gesetzlich zugelassenen Grenzen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) überschreiten, bedarf einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).

  • Regelungsgegenstand: Diese Erlaubnis betrifft die übermäßige Straßenbenutzung. Sie ist erforderlich, wenn die Verkehrssicherheit oder der Zustand der Infrastruktur (insbesondere die statische Belastbarkeit von Ingenieursbauwerken wie Brücken) durch die Fahrzeugkonfiguration beeinträchtigt werden könnte.
  • Verfahrensweise: Der Antragsteller hat im Erlaubnisverfahren den Nachweis zu führen, dass eine Beförderung auf der Schiene oder auf dem Wasserweg nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Erteilung erfolgt unter strikten Auflagen und Bedingungen (z. B. zeitliche Fahrbeschränkungen, Festlegung von Fahrtwegen, Begleitschutz durch BF2/BF3/BF4 oder polizeiliche Begleitung).
  • Ausnahmegenehmigungen für Ladungsüberhang gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO. Sofern ein Fahrzeug innerhalb der zulässigen Abmessungen bleibt, jedoch die Ladung über die gesetzlich definierten Grenzen (§ 22 StVO) hinausragt, ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO zwingend erforderlich.

  • Regelungsgegenstand: Diese Bestimmung legitimiert Abweichungen von den Verboten der StVO hinsichtlich der Ladungsabmessungen. Dies betrifft insbesondere Überbreiten sowie Ladungsüberhänge nach vorn (über 0,50 m bei Fahrzeugen über 2,50 m Höhe) oder nach hinten (über 1,50 m bzw. 2,50 m bei Strecken bis 100 km).
  • Rechtliche Relevanz: Die Genehmigung dient der Absicherung des fließenden Verkehrs. Sie legt spezifische Anforderungen an die Kenntlichmachung der Ladung (z. B. Warntafeln, Leuchten) und die zusätzliche Absicherung der Fahrtstrecke fest.

Während sich § 29 StVO oft auf das Fahrzeug selbst bezieht, regelt der § 46 StVO die Ausnahmen für die Ladung. Dies ist besonders relevant, wenn die Ladung nach vorne, hinten oder seitlich über die Fahrzeugabmessungen hinausragt.

  • Der Clou: Oftmals benötigen Transporte eine Kombination aus beiden Paragraphen. Wir prüfen für Sie im Vorfeld, welche Genehmigungsart für Ihr spezifisches Gut die effizienteste ist.
  • Wussten Sie schon? Selbst kleine Überstände können genehmigungspflichtig sein. Wir helfen Ihnen, Bußgelder und Transportstopps durch proaktive Planung zu vermeiden.

Sommer GmbH & Co. KG